Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 349 
Die Notenausgabe ist in § 4, 9, 10, 16, 17, 44 Abs. 1 
No. 3, 5, 18 geregelt und die in § 149 des Strafgesetzbuchs, 
sowie im Gesetz vom 26. Mai 1885, S. 165 der Schutzmaß- 
regeln gegen Fälschungen von Banknoten getroffen. 
Im Giro= und Abrechnungsverkehr. 
Der Giroverkehr besteht darin, daß statt Umsatz baren Geldes 
die Vermittlung von Zahlungen zwischen den Kunden derselben 
Bank durch Ueberschreibung des baren und fälligen Guthabens 
die Zahlungspflicht auf das Guthaben des Zahlungsempfängers 
in den Bankbüchern erfolgt. 
Dieser Giroverkehr erfolgt nach den gedruckten Bestimmungen 
für den Giroverkehr der Reichsbank. 
Eine Ergänzung des Giroverkehrs bildet der sogenannte Ab- 
rechnungsverkehr, während beim Giroverkehr es sich um den 
Zahlungsverkehr bei ein und derselben Bank handelt. Um nun 
an Plätzen an denen mehrere große Banken mit ständigem 
gegenseitigen Verkehr bestehen, die Zahlungsleistungen und Zah- 
lungsempfänge zwischen den Kunden im Wege der Buchung 
(Skontration) auszugleichen, ist der Abrechnungsverkehr durch die 
Abrechnungsstellen eingeführt. 
Das Prinzip besteht darin, daß die Vertreter der beteiligten 
Banken sich bei einer Abrechnungsstelle treffen, ihre Wechsel, 
Cheks, Buchungen und dergleichen austauschen, sodann prüfen 
und schließlich entweder sofort oder bei einer 2. Zusammenkunft 
nur die aus der Verrechnung verbleibenden Salden ausgleichen. 
  
. Im Depositen= und Anweisungsverkehr.e 
In der Annahme unverzinslicher Depositen und von Giro- 
geldern ist der Reichsbank eine Beschränkung nicht auferlegt, die 
Annahme von verzinslichen Depositen dagegen auf den Betrag 
des Grundkapitals und des Reservefonds beschränkt. 
Bezüglich des Mündelgeldes bestimmt § 1808 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs: Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in 
der in § 1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei 
der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer anderen 
durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten inländischen Bank 
oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen. 
Für diejenigen Kreise, für die der Giroverkehr zu teuer ist, 
dient die Einrichtung der Zahlungsanweisungen und die Ein- 
zahlung zur Wiederauszahlung (Anweisungsverkehr.) 
. Im Ankauf und in der Einziehung von Wechseln 
und Wertpapieren. 
Die Wechseldiskontierung erfolgt nach Maßgabe der § 13, 
15 und 17. Die Bank kauft Wechsel sowohl auf inländische 
als auch auf ausländische Plätze.
	        
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