XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 353
des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals
nicht übersteigen darf;
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und
ähnlichen Papieren.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer
Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Ziff. 2, 3 ausgegebenen
Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere,
welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875
von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung
von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden
Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und
die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur
Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von
Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen
in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines an-
deren Bundesstaates ihren Sitz haben, den einheimischen Hypotheken=
banken gleich. (8 5.)
Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand-
briefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt
sein. (§ 6 Abs. 1.)
Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief-
gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. (8 7.)
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert
den Nennwert übersteigt, ist nicht gestatiet. (§ 9.)
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der
Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. «
Die Beleihung darf die ersten 3 Fünfteile des Wertes des Grund-
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann
die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des
Bundesstaats oder in Teilen dieses Gebiets bis zu 2 Dritteilen des
Wertes gestatten. (§ 11.)
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht über-
steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig
gewähren kann. (7 12 Abf. 1.)
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Dar-
lehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. E 15 Abs. 1 Say 1.)
Sod, Staatsrecht. 23