Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 353 
des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals 
nicht übersteigen darf; 
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und 
ähnlichen Papieren. 
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen 
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer 
Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Ziff. 2, 3 ausgegebenen 
Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, 
welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung 
von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden 
Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und 
die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur 
Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von 
Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen 
in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines an- 
deren Bundesstaates ihren Sitz haben, den einheimischen Hypotheken= 
banken gleich. (8 5.) 
Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von 
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt 
sein. (§ 6 Abs. 1.) 
Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum 
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich 
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- 
gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. (8 7.) 
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert 
den Nennwert übersteigt, ist nicht gestatiet. (§ 9.) 
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der 
Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. « 
Die Beleihung darf die ersten 3 Fünfteile des Wertes des Grund- 
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann 
die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des 
Bundesstaats oder in Teilen dieses Gebiets bis zu 2 Dritteilen des 
Wertes gestatten. (§ 11.) 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf 
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht über- 
steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden 
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen 
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig 
gewähren kann. (7 12 Abf. 1.) 
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Dar- 
lehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. E 15 Abs. 1 Say 1.) 
Sod, Staatsrecht. 23 
 
	        
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