Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVII. Abschnitt: Das Börsenwesen. 357 
Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe fest- 
setzen. (§ 7 Abs. 1 und 3.) 
Verboten find folgende Geschäfte: 
der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks= und Fabrik. 
unternehmungen sowie 
der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten. 
Außerdem kann der Bundesrat noch weitere Einschränkungen 
eintreten lassen. (58 50, s. auch § 52.) 
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an 
jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mit- 
gliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, welche nicht ins 
Börsenregister für Wertpapiere (§ 54) eingetragen sind. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu 
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Ur- 
kunden zu prüfen; 
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung 
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen thatsächlichen und 
rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und 
bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen; 
IP) Enmissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine 
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Ueber- 
vorteilung des Publikums führen. 
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen 
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammen- 
setzung der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde 
gegen deren Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die 
Zulassungsstelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere 
von demselben auszuschließen. 
Die Zulassung deutscher Reichs= und Staatsanleihen darf nicht 
versagt werden. (8 36.) 
Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur 
Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum 
Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Ge- 
sellschaft in das Handelsregister und vor der Veröffentlichung der ersten 
Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung nicht erfolgen. In 
besonderen Fällen kann diese von der Landesregierung (§ 1) ganz oder 
teilweise erlassen werden. 
Die Zulassung von Anteilscheinen oder staatlich nicht garantierten 
Obligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften ist davon abhängig, 
daß die Emittenten sich auf die Dauer von 5 Jahren verpflichten, die 
Bilanz sowie die Gewinn= und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.