XVII. Abschnitt: Das Börsenwesen. 357
Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe fest-
setzen. (§ 7 Abs. 1 und 3.)
Verboten find folgende Geschäfte:
der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks= und Fabrik.
unternehmungen sowie
der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten.
Außerdem kann der Bundesrat noch weitere Einschränkungen
eintreten lassen. (58 50, s. auch § 52.)
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an
jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mit-
gliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, welche nicht ins
Börsenregister für Wertpapiere (§ 54) eingetragen sind.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Ur-
kunden zu prüfen;
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen thatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und
bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen;
IP) Enmissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Ueber-
vorteilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammen-
setzung der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde
gegen deren Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die
Zulassungsstelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere
von demselben auszuschließen.
Die Zulassung deutscher Reichs= und Staatsanleihen darf nicht
versagt werden. (8 36.)
Die Zulassung von Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder zur
Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum
Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Ge-
sellschaft in das Handelsregister und vor der Veröffentlichung der ersten
Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung nicht erfolgen. In
besonderen Fällen kann diese von der Landesregierung (§ 1) ganz oder
teilweise erlassen werden.
Die Zulassung von Anteilscheinen oder staatlich nicht garantierten
Obligationen ausländischer Erwerbsgesellschaften ist davon abhängig,
daß die Emittenten sich auf die Dauer von 5 Jahren verpflichten, die
Bilanz sowie die Gewinn= und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung