358 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
derselben in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestimmenden
deutschen Zeitungen zu veröffentlichen. (§8 39.)
Für Wertpaviere, welche zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt
werden, darf vor beendeter Zuteilung an die Zeichner eine amtliche
Feststellung des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Ge-
schäfte von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und
dürfen von den Kursmaklern nicht notiert werden. Auch dürfen für
solche Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in
mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden. (§ 40.)
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert
oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Bestellung des Preises
nicht erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Be-
nutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den
Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfen für solche an der
Börse abgeschlossenen Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht veröffent-
licht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden,
seet nicht die Börsenordnung für besondere Fälle Ausnahmen ge-
attet. (§ 41.)
Die Feststellung des Börsenpreises.
Bei Waren oder Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich fest-
gestellt wird, erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa= wie für Zeit-
geschäfte durch den Börsenvorstand, soweit die Börsenordnung nicht die
Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vorschreibt.
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissar, dem Börsen-
vorstande, den Börsensekretären, den Kursmaklern und den Vertretern
der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung
vorschreibt, niemand zugegen sein.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirk-
lichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht. (8 20.)
Das Maklerwesen.
Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises
von Waren und Wertpapieren sind Hilfspersonen (Kursmakler) zu er-
nennen. Sie müssen, solange sie die Thätigkeit als Kursmakler ausüben,
die Vermittlung von Börsengeschäften in den betreffenden Waren oder
Wertpapieren betreiben. Sie werden von der Landesregierung bestellt
und entlassen und leisten vor Antritt ihrer Stellung den Eid, daß sie
die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
Eine Vertretung der Kursmakler (Maklerkammer) ist bei der Be-
stellung neuer Kursmakler oder bei Verteilung der Geschäfte unter die
einzelnen Makler gutachtlich zu hören. Die näheren Bestimmungen
über die Bestellung und Entlassung der Kursmakler und die Organi-
sation ihrer Vertretung, sowie über ihr Verhältnis zu den Staats-