Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

360 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstande 
für den Terminhandel festgesetzt sind, oder wenn für die an der be- 
treffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Fest- 
stellung von Terminpreisen (§8§ 29, 35) erfolgt. 48.) 
Ueber die Zulassung von Waren und Wertpapieren zum Börsen- 
terminhandel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung 
der Börsenordnung. 
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waren 
zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der be- 
teiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem 
Reichskanzler mitzuteilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem 
der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine 
Veranlassung finde. (§ 49.) 
Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte 
ist je ein Börsenregister für Waren und für Wertpapiere zu führen. 
Die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke 
mehrerer Gerichte einem derselben übertragen. (§ 54.) 
Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während 
der gewöhnlichen Dienststunden einem jeden gestattet. Auch kann von 
den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert 
werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. (68 56.) 
· Durch ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für 
welchen nicht beide Parteien zurzeit des Geschäftsabschlusses in einem 
Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältnis nicht begründet. 
Das Gleiche gilt von der Erteilung und Uebernahme von Auf- 
trägen sowie von der Vereinigung zum Abschlusse von Börsentermin- 
geschäften. 
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und 
die abgegebenen Schuldanerkenntnisse. 
Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung 
des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht 
tatt. (§ 66.) 
  
Das Kommissionsgeschäft. 
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, 
welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, und von Wertpapieren, 
bei denen ein Börsen= oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann 
der Auftrag, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, 
von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, 
welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert, oder das Gut, 
welches er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer übernimmt. (8 27.)
	        
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