Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

362 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Das Meter ist die Einheit des Längenmaßes. Es wird 
dargestellt durch den bei der Temperatur des schmelzenden Eises gemessenen 
Abstand der Endstriche auf demjenigen Maßstab, welcher von der 
Internationalen Generalkonferenz für Maß und Gewicht als inter- 
nationales Prototyp des Meter anerkannt worden und bei dem Inter- 
nationalen Maß= und Gewichtsbureau niedergelegt ist. 
Das Kilogramm ist die Einheit des Gewichtes. Ez 
wird dargestellt durch die Masse desjenigen Gewichtsstückes, welches 
durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht als 
internationales Prototyp des Kilogramm anerkannt worden und bei 
dem Internationalen Maß= und Gewichtsbureau niedergelegt ist. (Gesetz 
26. April 1893 Art. 1.) 
Als Urmaß gilt derjenige von dem Prototyp des Meter (Art. 1 
Abs. 2) abgeleitete Maßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die 
Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen 
Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Derselbe wird 
von der Normal-Eichungskommission aufbewahrt. (Art. 2.) 
Aus dem Meter werden die Einheiten des Flächenmaßes und 
des Körpermaßes — Quadratmeter und Kubikmeter — gebildet. Für 
die Teile und für die Vielfachen dieser Maßeinheiten gelten folgende 
Bezeichnungen: 
A. Längenmaße. 
Der tausendste Teil des Meter heißt das Millimeter. 
Der hundertste Teil des Meter heißt das Zentimeter. 
Tausend Meter heißen das Kilometer. 
B. Flächenmaße. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter oder 100 Ar heißen das Hektar. 
C. Körpermaße (und Hohlmaße.) 
Dem tausendsten Teil des Kubikmeters wird der von einem Kilo- 
gramm reinen Wassers im Zustande seiner größten Dichtigkeit unter 
dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum gleich- 
geachtet. Derselbe heißt das Liter. 
Der 10. Teil des Kubikmeter oder 100 Liter heißen das 
Hektoliter. 
Zulässig ist die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch 
die Quadrate oder Würfel des Zentimeter und des Millimeter. (Nrt. 3.) 
Als Urgewicht gilt dasjenige von dem Prototyp des Kilogramm 
(Art. 1 Abs. 3) abgeleitete Gewichtsstück aus Platin-Iridium, welches 
durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem 
Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Das- 
selbe wird von der Normal--Eichungskommission aufbewahrt. (Art. 5.)
	        
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