Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVIII. Abschnitt: Das Maß= und Gewichtswesen. 363 
Es gelten für Teile und Vielfache der im Artikel 1 genannten 
Gewichtseinheit solgende Namen: 
Der tausendste Teil des Kilogramm heißt das Gramm. 
Der tausendste Teil des Gramm heißt das Milligramm. 
Tausend Kilogramm heißen die Tonne. (Art. 6 und Gesetz vom 
11. Juli 1884, § 1, S. 115.) 
Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Art. 2) und des Ur- 
gewichts (Art. 5) werden die Normalmaße und Normalgewichte her- 
gestellt und richtig erhalten. (Art. 9 der Maß= u. Gewichts-Ordnung v. 1868.) 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen 
nur in Gemäßheit dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig ge- 
stempelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden. 
Der Gebrauch unrichtiger Maße, Gewichte und Wagen ist 
untersagt, auch wenn dieselben im übrigen den Bestimmungen dieser 
Maß= und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen 
über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu 
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach 
Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch 
den Bundesrat. (Nrt. 10, s. auch Bekanntmachung v. 27. Juli 1885, S. 263.) 
Bei dem Verkause weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden 
dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte 
Alkoholometer und Thermometer angewendet werden. (rt. 11.) 
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer 
nur in solchen Fässern, auf welchen die den Naumgehalt bildende Zahl 
der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. 
Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich desjenigen aus- 
ländischen Weines statt, welcher in den Orginalgebinden weiter verkauft 
wird. (Art. 12.) - 
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von 
Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein. (Art. 13.) 
Zur Eichung und Stempelung sind zugelassen: 
diejenigen Längenmaße, welche dem Meter oder seinen 
ganzen Vielfachen oder seiner Hälfte, seinem 5. oder seinem 
10. Teile entsprechen; 
diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem Hekto- 
liter, dem halben Hektoliter oder dem ganzen Vielfachen dieser 
Maßgrößen, oder dem Liter, seinem 2-, 5-, 10= oder 20fachen, 
oder seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünf- 
zigsten oder hundertsten Teile entsprechen; 
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm 
oder dem Milligramm oder dem 2-, 5-, 10-, 20= oder 50 fachen 
diesen Größen, oder der Hälfte, dem 5. oder dem 10. Teile 
des Kilogramm oder des Gramm entsprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.