XVIII. Abschnitt: Das Maß= und Gewichtswesen. 363
Es gelten für Teile und Vielfache der im Artikel 1 genannten
Gewichtseinheit solgende Namen:
Der tausendste Teil des Kilogramm heißt das Gramm.
Der tausendste Teil des Gramm heißt das Milligramm.
Tausend Kilogramm heißen die Tonne. (Art. 6 und Gesetz vom
11. Juli 1884, § 1, S. 115.)
Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Art. 2) und des Ur-
gewichts (Art. 5) werden die Normalmaße und Normalgewichte her-
gestellt und richtig erhalten. (Art. 9 der Maß= u. Gewichts-Ordnung v. 1868.)
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen
nur in Gemäßheit dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig ge-
stempelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maße, Gewichte und Wagen ist
untersagt, auch wenn dieselben im übrigen den Bestimmungen dieser
Maß= und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen
über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach
Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch
den Bundesrat. (Nrt. 10, s. auch Bekanntmachung v. 27. Juli 1885, S. 263.)
Bei dem Verkause weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden
dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte
Alkoholometer und Thermometer angewendet werden. (rt. 11.)
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer
nur in solchen Fässern, auf welchen die den Naumgehalt bildende Zahl
der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich desjenigen aus-
ländischen Weines statt, welcher in den Orginalgebinden weiter verkauft
wird. (Art. 12.) -
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von
Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein. (Art. 13.)
Zur Eichung und Stempelung sind zugelassen:
diejenigen Längenmaße, welche dem Meter oder seinen
ganzen Vielfachen oder seiner Hälfte, seinem 5. oder seinem
10. Teile entsprechen;
diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem Hekto-
liter, dem halben Hektoliter oder dem ganzen Vielfachen dieser
Maßgrößen, oder dem Liter, seinem 2-, 5-, 10= oder 20fachen,
oder seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünf-
zigsten oder hundertsten Teile entsprechen;
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm
oder dem Milligramm oder dem 2-, 5-, 10-, 20= oder 50 fachen
diesen Größen, oder der Hälfte, dem 5. oder dem 10. Teile
des Kilogramm oder des Gramm entsprechen.