II Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 13
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht
(Gesetz vom 20. Dezember 1873, S. 379), das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren;
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16) die Bestimmungen über die Presse und das Verrinswesen.
Artikel 5.
1. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und
den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Ver-
sammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
2. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die
im Art. 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrate eine Meinungs-
verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie
sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrat.
Artikel 6.
1. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundcs.
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen
mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Baen 612 „
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg .
Braunschweig..
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha.
Anhalltt . ...
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldeck ......
ReußältererLinie.
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe .
Lübeck
Brezmien
Hambrnegegegh „
zusammen 58 Stimmen.
2. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
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