364 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-
bektollter, asowie des Viertel-Liter. (Art. 14 und Ges. vom 11. Juli 1884,
, S. 115.
In Betreff der elektrischen Maßeinheiten gelten die durch
Gesetz vom 1. Juni 1898, S. 905 und Verordnung vom 6. Mai
1901, S. 127 gegebenen Vorschristen und zwar:
Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind das Ohm,
das Ampere und das Volt. (§ 1.)
Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Wider-
standes. Es wird dargestellt durch den Widerstand einer Quecksilber-
säule von der Temperatur des schmelzenden Eises, deren Länge bei
durchweg gleichem, einem Quadratmillimeter gleich zu achtenden Quer-
schnitt 106,, Centimeter und deren Masse 14,1551 Gramm beträgt. (8 2.)
Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Strom-
stärke. Es wird dargestellt durch den unveränderlichen elektrischen
Strom, welcher bei dem Durchgange durch eine wässerige Lösung von
Silbernitrat in 1 Sekunde O,0°1118 Gramm niederschlägt. (§s 3.)
Das Volt ist die Einheit der elektromotorischen
Kraft. Es wird dargestellt durch die elektromotorische Kraft, welche
in einem Leiter, dessen Widerstand ein Ohm beträgt, einen elektrischen
Strom von einem Ampere erzeugt. (8 4.)
Bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit dürfen Meß-
werkzeuge, sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung
der Vergütung dienen sollen, nur verwendet werden, wenn ihre An-
gaben auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Der Gebrauch unrichtiger
Meßgeräte ist verboten. Der Bundesrat hat nach Anhörung der
Physikalisch-Technischen Reichsanstalt die äußersten Grenzen der zu
duldenden Abweichungen von der Richtigkeit festzusetzen. (8 6.)
Die amtliche Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräte
erfolgt durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt. Der Reichs-
kanzler kann die Befugnis hierzu auch anderen Stellen übertragen.
Alle zur Ausführung der amtlichen Prüfung benutzten Normale und
Normalgeräte müssen durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt
beglaubigt sein. (8 9.)
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat darüber zu wachen,
daß bei der amtlichen Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meß-
geräte im ganzen Reichsgebiete nach übereinstimmenden Grundsätzen
verfahren wird. (Siehe oben S. 158.)
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes beglaubigten Meßgeräte können
im ganzen Umfange des Reichs im Verkehr angewendet werden. (8 11.)
Wer bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit den
Bestimmungen im § 6 oder den auf Grund derselben ergehenden
Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark
oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Neben der Strafe kann auf