XVIII. Abschnitt: Das Maß- und Gewichtswesen. 367
Die Eichordnung findet jedoch auf Medizinalwagen und Gewichte
keine Anwendung. Für diese sind die bezüglichen Bekanntmachungen
vom 17. Juni 1875, Zentralblatt S. 374 und vom 24. Oktober 1882,
Zentralblatt S. 418 maßgebend und für die Schiffsvermessungen gilt
die Schiffsvermessungs-Ordnung vom 20. Juni 1888, S. 190, welche
durch die Bundesrats-Verordnung vom 1. März 1895, S. 153 teil-
weise abgeändert worden ist.
Besondere Vorschriften gelten auch bezüglich der Eichung be-
stimmter Gegenstände, nämlich die Bekanntmachungen der Normal-
Eichungskommission:
betr. die Binnen-Schiffe vom 4. Februar 1898, 1899 S. 299.
betr. die Brückenwagen und selbstthätigen Registrierwagen 2. Juli 1897
(Anlage zu Nr. 31, S. 596) und vom 10. Dezember 1898 (Anlage zu
Nr. 57, S. 1317);
die chemischen Meßgeräte vom 26. Juli 1893 (Anlage zu Nr. 30.
S. 237), vom 8. April 1896 (Anlage zu Nr. 9, S. 104) und vom
2. Juli 1897 (Anlage zu Nr. 31);
die Gasmesser vom 21. Januar 1887 (Anl. zu Nr. 4, S. 8):
den Getreideprober vom 14. Mai 1891 (Anlage zu Nr. 22), vom
6. Mai 1895 (Anlage zu Nr. 16) und vom 14. Mai 1898, S. 347;
die Meßwerkzeuge für Mineralöle vom 23. Dezember 1891, S. 402;
„ die Schankgefäße vom 20. Juli 1881, S. 249;
„ die Meßwerkzeuge für weingeisthaltige Flüssigkeiten vom 4. Mai
1888 (Beil. zu Nr. 24.)
Die Eichordnung gilt nach Gesetz vom 26. November 1871 § 3
S. 397 und 442 in Bayern nicht.
Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maße und
Gewichte zuzulassen, welche den in Art. 3 und 6 der Maß= und Ge-
wichtsordnung benannten Größen oder ihrer Hälfte, sowie ihrem 2.-,
5-, 10= und 20fachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und
Stempelung des ¼ Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbierungen des
Liter. (Art. 14 der Maß- und Gewichtsordnung.)
Sämtliche Eichungsstellen haben sich, neben dem jeder Stelle
eigentümlichen Zeichen, eines übereinstimmenden Stempelzeichens zur
Beglaubigung der von ihnen geeichten Gegenstände zu bedienen. Diese
Stempelzeichen werden von der Normaleichungskommission bestimmt.
(Art. 19.)
Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungs-
stelle des Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempel=
zeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets
im öffentlichen Verkehr angewendet werden. (1Art. 20.)
Gewerbetreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Ge-
werbe geeignetes, mit dem Stempel eines norddeutschen Eichungsamtes