Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt. 
Das Oost= und Telegraphenwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
Ju Art. 4 Zif. 10 der Reichs-Verfassung ist bestimmt, daß die 
Aussicht und die Gesetzgebung über das Post= und Telegraphen= 
wesen (mit Ausnahme Bayerns und Württembergs) dem Reiche zustehe. 
Nur auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der nord- 
deutschen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen 
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen An- 
ordnung überlassen ist, erstreckt sich, auch abgesehen von Bayern und 
Württemberg, dieses Recht nicht. (Reichs-Verfassung Art. 48 Abs. 2.) 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen 
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche 
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen- 
verwaltungen zu. (Sten. Bericht 1871, S. 549, 552 f. und 1867, S. 519.) 
Gegenüber den Bundesstaaten Bayern und Württemberg ist das 
Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht des Reiches in Art. 52 der Reichs- 
Verfassung folgendermaßen näher bestimmt: 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die 
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post- 
toxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimm- 
ungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, bezw. Württem- 
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren 
für die telegraphische Korrespondenz zu. (Neichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 10, 
Art. 52, Postgesetz vom Okteber 1871, § 50, S. 347, Posttaxgesetz vom 
28. Oktober 1871, § 13, S. 358, Telegraphen- Gesetz vom 6. April 1892, § 15, 
S. 467 und Fernsprech- Srzräs Ordnung vom 20. Dezember 1899, § 12. S. 711. ) 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel- 
Bbck-, Staatsrecht. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.