XIX. Abschnitt.
Das Oost= und Telegraphenwesen.
1. Kapitel.
Allgemeines.
Ju Art. 4 Zif. 10 der Reichs-Verfassung ist bestimmt, daß die
Aussicht und die Gesetzgebung über das Post= und Telegraphen=
wesen (mit Ausnahme Bayerns und Württembergs) dem Reiche zustehe.
Nur auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der nord-
deutschen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen An-
ordnung überlassen ist, erstreckt sich, auch abgesehen von Bayern und
Württemberg, dieses Recht nicht. (Reichs-Verfassung Art. 48 Abs. 2.)
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-
verwaltungen zu. (Sten. Bericht 1871, S. 549, 552 f. und 1867, S. 519.)
Gegenüber den Bundesstaaten Bayern und Württemberg ist das
Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht des Reiches in Art. 52 der Reichs-
Verfassung folgendermaßen näher bestimmt:
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post-
toxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimm-
ungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, bezw. Württem-
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren
für die telegraphische Korrespondenz zu. (Neichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 10,
Art. 52, Postgesetz vom Okteber 1871, § 50, S. 347, Posttaxgesetz vom
28. Oktober 1871, § 13, S. 358, Telegraphen- Gesetz vom 6. April 1892, § 15,
S. 467 und Fernsprech- Srzräs Ordnung vom 20. Dezember 1899, § 12. S. 711. )
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen-
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel-
Bbck-, Staatsrecht. 24