372 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre
Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi-
kation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. Die andern bei den
Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten,
sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin
bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine
selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, ent-
scheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. (Reichs.-Verf. Art. 50.)
Bayern und Württemberg haben vollständig selb-
ständige Verwaltungen und es finden daher auf diese
Staaten vorstehende Ausführungen keine Anwendung.
Bezüglich Württembergs bestimmt übrigens Art. 11 der Militär-
Konvention vom 21./25. November 1870:
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches
für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit
demjenigen des Reiches treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des
Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke
ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisieren.
Die für die Post= und Telegraphenbeamten ausgestellten Prüfungs-
vorschristen sind in der Allgemeinen Dienstanweisung vom 1. Oktober 1882
enthalten.
3. Kapitel.
Das Verhältnis der Post= und Telegraphenverwaltung
zur Eisenbahnverwaltung.
Einer besonderen Regelung dieses Verhältnisses bedurfte es in
Anbetracht des Zusammenhangs des Post- und Telegraphenbetriebs mit
dem Eisenbahnbetrieb.
Dieselbe ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 1875, S. 318
und zwar in folgender Weise erfolgt:
Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erforder-
nisse desselben gestatten, in die notwendige Uebereinstimmung mit den
Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen.
Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes
kann jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Postverwaltung und
den Eisenbahnverwaltungen über die Bedürfnisse des Postdienstes, die
Natur und die Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes entscheidet, soweit