XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 373
die Postverwaltung sich bei dem Ausspruche der Landesaufsichtsbehörde
nicht beruhigt, der Bundesrat, nach Anhörung der Reichspostverwaltung
und des Reichseisenbahnamts. (Art. 1.)
Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn
bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser
gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche
Beförderung umfaßt: .
a) die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluß des
ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen
ohne Unterschied des Gewichtes, ferner sonstige Poststücke bis
zum Einzelngewichte von 10 Kilogramm einschließlich;
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung
des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn
dieselben vom Dienste zurückkehren;
e) die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen.
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat
die Postverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nach der
Gesamtmenge der auf der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden
zahlungspflichtigen Poststücke für den Achskilometer berechnet wird.
Die Mitbeförderung solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief-
und Zeitungspaketen gehören, soll bei Zügen, deren Fahrzeit besonders
kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies
von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde zur Wahrung der pünktlichen und
sicheren Beförderung der betreffenden Züge für notwendig erachtet
wird und andere zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf
der betreffenden Bahn eingerichtet sind. (Art. 2.)
Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelle eines
besonderen Postwagens eine Abteilung eines Eisenbahnwagens gegen
Erstattung der für Herstellung und Wiederbeseitigung der für die
Zwecke des Postdienstes erforderlichen Einrichtungen von der Eisen-
bahnverwaltung aufgewendeten Selbstkosten, sowie gegen Zahlung einer
Miete für Hergabe und Unterhaltung benutzt werden, welche nach Art. 6
Abs. 5 zu berechnen ist. (Art. 3.)
Bei solchen für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn
bestimmten Zügen, welche nicht in der in den Art. 2 und 3 bezeichneten
Weise zur Postbeförderung benutzt werden, kann die Postverwaltung
entweder, insoweit dies nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung
zulässig ist, der letzteren Briefbeutel, sowie Brief= und Zeitungspakete
zur unentgeltlichen Besörderung durch das Zugpersonal überweisen,
oder die Beförderung von Briefbeuteln, sowie Brief= und Zeitungs-
paketen durch einen Postbeamten besorgen lassen, welchem der er-
forderüche Platz in einem Eisenbahnwagen unentgeltlich einzuräumen
ist. (Art. 4.)
Reicht der eine Postwagen (Art. 2) oder die an dessen Stelle für
Postzwecke bestimmte Wagenabteilung (Art. 3) für die Bedürfnisse des