Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

14 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Artikel 7. 
1. Der Bundesrat beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von 
demselben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allge- 
meinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht 
durch Reichsgesetz anders bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Aussührung der Reichsgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
2. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag 
zu bringen. und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu 
übergeben. 
3. Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 
Art. 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht 
instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt 
die Präsidialstimme den Ausschlag. 
4. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich 
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die 
Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Artikel 8. 
1. Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel= und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. · 
2. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder 
Staat nur eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die 
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, 
sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser 
ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundes- 
rate gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session 
des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die aus- 
scheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
3. Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der König- 
reiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrate all- 
jährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß 
für die auswärtigen Angelegenheiten gebildect, in welchem Bayern den 
Vorsitz führt. 
4. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur 
Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu 
erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um
	        
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