374 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Postdienstes nicht aus, so sind die Eisenbahnverwaltungen auf recht-
zeitige Anmeldung oder Bestellung gehalten, nach Wahl der Postver-
waltung
mehrere Postwagen zur Beförderung zuzulassen,
oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürfnisses
geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abteilungen
solcher Personenwagen, deren übrige Abteilungen in dem be-
treffenden Zuge für Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu
gestellen,
oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen Post-
sendungen zur eigenen Beförderung zu übernehmen.
Bei Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien aus-
geschlossen oder beschränkt ist (Art. 2, Abs. 3), darf die Gestellung
außerordentlicher Transportmittel seitens der Postverwaltung nicht be-
ansprucht werden. Die Ueberweisung von Postsendungen an die
Eisenbahnverwaltungen ist nur insoweit zulässig, als letztere sich bei
dem betreffenden Zuge mit der Beförderung von Gütern (Eil= oder
Frachtgütern) befaßt und die zu überweisenden Poststücke nicht in Geld-
oder Wertsendungen bestehen.
Für die Beförderung eines 2. oder mehrerer Postwagen, sowie
für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisenbahn-Trans-
portmittel ist von der Postverwaltung eine für den Achskilometer zu
berechnende Vergütung, für die Beförderung der überwiesenen Post-
stücke aber die tarifmäßige Eisenbahn-Eilfrachtgebühr zu zahlen. Für
die Mitbeförderung des etwa erforderlichen Postbegleitungspersonals
und der Gerätschaften für den Dienst wird eine Vergütung nicht ge-
zahlt. (Art. 5.)
Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahn-Post-
wagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verbunden, die Unterhaltung,
äußere Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangieren
vieser. Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu
ewirken.
Wenn die im regelmäßigen Dienst befindlichen Eisenbahn-Post-
wagen während des Stilllagers auf den Bahnhöfen der Endstationen
im Freien stehen bleiben, so ist dafür eine Vergütung nicht zu zahlen.
Letzteres gilt auch für die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der Post-
verwaltung zur Aufbewahrung der Perronwagen und sonstigen Gerät-
schaften für das Verladungsgeschäft angewiesen werden.
Unbeladene Postwagen sind gegen Erstattung der für Eisenbahn-
Güterwagen tarifmäßig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern.
Für die Beförderung zur Eisenbahn-Reparaturwerkstatt und zurück
findet eine Vergütung nicht statt.
Wenn Eisenbahn-Postwagen beschädigt oder laufunfähig werden,
so sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, der Postverwaltung geeig-