Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

374 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Postdienstes nicht aus, so sind die Eisenbahnverwaltungen auf recht- 
zeitige Anmeldung oder Bestellung gehalten, nach Wahl der Postver- 
waltung 
mehrere Postwagen zur Beförderung zuzulassen, 
oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürfnisses 
geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abteilungen 
solcher Personenwagen, deren übrige Abteilungen in dem be- 
treffenden Zuge für Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu 
gestellen, 
oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen Post- 
sendungen zur eigenen Beförderung zu übernehmen. 
Bei Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien aus- 
geschlossen oder beschränkt ist (Art. 2, Abs. 3), darf die Gestellung 
außerordentlicher Transportmittel seitens der Postverwaltung nicht be- 
ansprucht werden. Die Ueberweisung von Postsendungen an die 
Eisenbahnverwaltungen ist nur insoweit zulässig, als letztere sich bei 
dem betreffenden Zuge mit der Beförderung von Gütern (Eil= oder 
Frachtgütern) befaßt und die zu überweisenden Poststücke nicht in Geld- 
oder Wertsendungen bestehen. 
Für die Beförderung eines 2. oder mehrerer Postwagen, sowie 
für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisenbahn-Trans- 
portmittel ist von der Postverwaltung eine für den Achskilometer zu 
berechnende Vergütung, für die Beförderung der überwiesenen Post- 
stücke aber die tarifmäßige Eisenbahn-Eilfrachtgebühr zu zahlen. Für 
die Mitbeförderung des etwa erforderlichen Postbegleitungspersonals 
und der Gerätschaften für den Dienst wird eine Vergütung nicht ge- 
zahlt. (Art. 5.) 
Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahn-Post- 
wagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verbunden, die Unterhaltung, 
äußere Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangieren 
vieser. Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu 
ewirken. 
Wenn die im regelmäßigen Dienst befindlichen Eisenbahn-Post- 
wagen während des Stilllagers auf den Bahnhöfen der Endstationen 
im Freien stehen bleiben, so ist dafür eine Vergütung nicht zu zahlen. 
Letzteres gilt auch für die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der Post- 
verwaltung zur Aufbewahrung der Perronwagen und sonstigen Gerät- 
schaften für das Verladungsgeschäft angewiesen werden. 
Unbeladene Postwagen sind gegen Erstattung der für Eisenbahn- 
Güterwagen tarifmäßig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern. 
Für die Beförderung zur Eisenbahn-Reparaturwerkstatt und zurück 
findet eine Vergütung nicht statt. 
Wenn Eisenbahn-Postwagen beschädigt oder laufunfähig werden, 
so sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, der Postverwaltung geeig-
	        
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