Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 379 
Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge- 
winnes nicht statt. (8 12.) 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung 
muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, bezw. gegen die mit 
deren Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren 
Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Ein- 
schreibung des Reisenden liegt. (8 13.) 
In den Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post- 
verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung 
abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des 
Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht 
jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen 
des § 1 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. ( 15.) 
Aber auch wenn die Annahme der Sendung wegen mangelhafter 
Beschaffenheit nicht beanstandet worden ist, hat der Absender gleichwohl 
alle die Nachteile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso 
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung 
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen 
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. (§ 27.) 
III. Ueber die besonderen Vorrechte der Post. 
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten 
des Staates beförderten Kuriere und ECstafetten, die von Postbeför- 
derungen ledig zurückkommenden Postfsuhrwerke und Postpferde, die 
Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder 
und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von 
Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und 
als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von 
Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen benutzt werden. 
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener 
Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korpo- 
rationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 16.) 
In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar 
nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, die 
Extraposten, Kuriere und Estasetten sich der Neben= und Feldwege, so- 
wie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des 
Rechtes der Eigentümer auf Schadenersatz. (8 17.) 
Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Csta- 
fetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen 
Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurück- 
kehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe bis zu 60 Mark ver- 
wirkt. (8 18.) 
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extra- 
posten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen.
	        
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