XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 379
Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge-
winnes nicht statt. (8 12.)
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung
muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, bezw. gegen die mit
deren Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren
Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Ein-
schreibung des Reisenden liegt. (8 13.)
In den Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post-
verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung
abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des
Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht
jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen
des § 1 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. ( 15.)
Aber auch wenn die Annahme der Sendung wegen mangelhafter
Beschaffenheit nicht beanstandet worden ist, hat der Absender gleichwohl
alle die Nachteile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. (§ 27.)
III. Ueber die besonderen Vorrechte der Post.
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten
des Staates beförderten Kuriere und ECstafetten, die von Postbeför-
derungen ledig zurückkommenden Postfsuhrwerke und Postpferde, die
Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder
und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von
Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und
als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von
Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen benutzt werden.
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener
Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korpo-
rationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 16.)
In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar
nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, die
Extraposten, Kuriere und Estasetten sich der Neben= und Feldwege, so-
wie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des
Rechtes der Eigentümer auf Schadenersatz. (8 17.)
Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Csta-
fetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen
Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurück-
kehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe bis zu 60 Mark ver-
wirkt. (8 18.)
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extra-
posten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen.