XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 381
in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, so
trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbot-
widrigen Inhalt des Pakets zu erkennen vermochte;
l# wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Ent-
richtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine
solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung
einer vorgeschriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird;
3. wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung
einer Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzu-
getretener Vertilgung des Entwertungszeichens eine härtere Strafe
verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt;
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.
In den unter Ziffer 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe
mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. G 27.)
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (8 27) verdoppelt und bei
serneren Rückfällen auf das 4fache erhöht. (§8 28 Abs. 1.)
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen,
uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem 4fachen Betrage des
defraudierten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von
3 Mark, bestraft. (& 29.)
Außer der Strase muß in den Fällen des § 27 das Porto,
welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten
gewesen wäre, und in dem Falle des § 29 das defraudierte Personen-
geld gezahlt werden. In dem Falle des § 27 unter Ziff. 1 haften
der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch. (§ 30.)
Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation
entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen
Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen
und so lange ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis entweder die
defraudierten Postgesälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder
durch Kaution sichergestellt sind. (& 32.)
Das Strafverfahren bei Post= und Portodefrau-
dationen ist in den §§ 34—146 des Postgesetzes speziell geregelt.
Hinsichtlich des Betriebs ist die Postordnung vom 20. März 1900
(Zentralblatt S. 53; abg. durch Bekanntmachung vom 4. August 1900, Zentral-
blatt S. 4195; vom 14. November 1900, Zentralblatt S. 599: vom 8. April
1901, Zentralblatt S. 107; vom 12. Dezember 1901, Zentralblatt S. 4391)
maßgebend. Danach gelten nachstehende Vorschriften:
V. Die Postsendungen.
Zur Beförderung als Postsendungen sind zugelassen:
Briefe bis zu 250 Gramm, Pakete bis zu 50 Kilogramm, Post-
anweisungen und Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur
Beförderung gelangen.
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