Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 383 
ebensowenig wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schach- 
teln verpackte Sachen einen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts 
der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während 
der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Sendungen mit Hutschachteln 2c., welche in Reihen neben= oder 
übereinander mit Holzleisten oder in anderer leichter Weise zu einem 
Gebinde vereinigt sind, werden nur dann zur Beförderung zugelassen, 
wenn der Umfang von 3 Hutschachteln nicht überschritten wird. 
Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, 
Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe 
mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel, sind 
nur zulässig, wenn sie in Kisten oder fest von innen und von außen 
verpackt und als solche sowohl auf der Paketadresse als auch auf der 
Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer 
bestimmt und außerdem danach beschaffen sein, daß weder ein Ablösen 
der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann. Erfüllt der Absender diese Bedingungen 
nicht, so ist er für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden 
haftbar. (8 6.) 
Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum. 
Solche sind in der Regel: 
an den Wochentagen vom 1. April bis 30. September von 7 Uhr 
vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 2 bis 8 Uhr nach- 
mittags und vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr vor- 
mittags bis 1 Uhr nachmittags und von 2 bis 8 Uhr nachmittags; 
an den Sonn= und Feiertagen von 7 bezw. 8 bis 9 Uhr vormittags 
und von 12 bis 1 Uhr nachmittags. 
Die Schlußzeit für die Einlieferung der Postsendungen 
tritt ein: 
1. Für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine 1¼ bis eine ½ 
Stunde vor dem planmäßigen Abgang der Post; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere oder Waren- 
proben eine ½8 bis 1 Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen eine 1¼ bis eine ½ Stunde 
vor dem planmäßigen Abgange der Post; jedoch sind sämtliche 
Postanstalten berechtigt, im Fall durch denselben Absender mehr 
als 3 Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schließung 
von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 
4. für alle anderen Sendungen eine Stunde vor dem planmäßigen 
Abgange oder Weitergange der Post. 
Eine genaue Festsetzung der nach den örtlichen Verhältnissen ein- 
tretenden Schließung befindet sich in dem im Schalterraum einer jeden 
Postanstalt aushängenden Postberichte. (8 30.) 
 
	        
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