XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 383
ebensowenig wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schach-
teln verpackte Sachen einen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts
der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während
der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
Sendungen mit Hutschachteln 2c., welche in Reihen neben= oder
übereinander mit Holzleisten oder in anderer leichter Weise zu einem
Gebinde vereinigt sind, werden nur dann zur Beförderung zugelassen,
wenn der Umfang von 3 Hutschachteln nicht überschritten wird.
Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen,
Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe
mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel, sind
nur zulässig, wenn sie in Kisten oder fest von innen und von außen
verpackt und als solche sowohl auf der Paketadresse als auch auf der
Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer
bestimmt und außerdem danach beschaffen sein, daß weder ein Ablösen
der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Erfüllt der Absender diese Bedingungen
nicht, so ist er für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden
haftbar. (8 6.)
Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum.
Solche sind in der Regel:
an den Wochentagen vom 1. April bis 30. September von 7 Uhr
vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 2 bis 8 Uhr nach-
mittags und vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr vor-
mittags bis 1 Uhr nachmittags und von 2 bis 8 Uhr nachmittags;
an den Sonn= und Feiertagen von 7 bezw. 8 bis 9 Uhr vormittags
und von 12 bis 1 Uhr nachmittags.
Die Schlußzeit für die Einlieferung der Postsendungen
tritt ein:
1. Für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine 1¼ bis eine ½
Stunde vor dem planmäßigen Abgang der Post;
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere oder Waren-
proben eine ½8 bis 1 Stunde;
3. für einzuschreibende Briefsendungen eine 1¼ bis eine ½ Stunde
vor dem planmäßigen Abgange der Post; jedoch sind sämtliche
Postanstalten berechtigt, im Fall durch denselben Absender mehr
als 3 Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schließung
von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
4. für alle anderen Sendungen eine Stunde vor dem planmäßigen
Abgange oder Weitergange der Post.
Eine genaue Festsetzung der nach den örtlichen Verhältnissen ein-
tretenden Schließung befindet sich in dem im Schalterraum einer jeden
Postanstalt aushängenden Postberichte. (8 30.)