386 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
stattfinden.“ Die für die verschiedenen Empfänger bestimmten For-
mulare sind bei den Posten zu haben. Gerichte, Gerichtsschreibereien
und Gerichtsvollzieher erhalten solche unentgeltlich. Einschreibung,
Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der
Vermerk „postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunden un-
zulässig. (8 25.)
Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunden finden
die Bestimmungen der §§ 180—186, 195, 208 und 212 der Zivil-
Prozeß.Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt trtt. G 40.)
Das Celluloid (als Nohstoff)
ist in festen Holzkisten, Celluloidwaren aller Art in starker Pappe zu
verpacken. «
Dringende Paketsendungen
müssen durch einen farbigen Adressatenzettel, der in fettem, schwarzem
Typendruck oder in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung
„dringend“ trägt, kenntlich gemacht sein. Diese Bezeichnung ist auch
auf der Begleitadresse zu geben. Einschreibung oder Wertangabe ist
nicht erforderlich. (§ 24 Abs. 2.)
Diese Sendungen werden dann mit der schnellsten Postgelegenheit
versendet und am Bestimmungsort durch Eilboten ausgetragen, sofern
sie nicht postlagernd gestellt sind.
Die Drucksachen.
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Gebühr werden
befördert: Alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt,
Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyro-
graphie Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren,
sowie die mittelst Kautschukbuchstaben unter Verwendung eines Stem-
pels vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Sie
müssen entweder einfach zusammengefaltet oder in offenem Unschlage
oder unter Streif= oder Kreuzband versendet werden; die Sendung darf
nötigenfalls auch umschnürt werden, doch muß es den Postbeamten
leicht möglich sein, den Inhalt der Sendung zu prüfen. Vorne ist die
Sendung als Drucksache zu bezeichnen. Briefe dürfen den Drucksachen
nicht beigefügt sein. (8 8.)
Ausgenommen von der Portoermäßigung für Drucksachen sind
die mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine
hergestellten Schriftstücke. (8 8 Abs. 3.)
Drucksachen in Rollenform dürfen nicht über 75 cm lang
und nicht über 10 cm im Durchmesser sein. (§ 8 Abs. 6.)
Drucksachen in Form offener Karten dürfen die Größe
der Formulare zu Post-Paketadressen nicht wesentlich überschreiten und