Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 387 
nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. — Auf derartigen Drucksachen 
dürfen handschriftlich nur das Datum und der Name des Absenders 
angebracht werden. (§ 8 Abs. 7. 
Bücherzettel (z. Bestellen oder Anbieten von Büchern, Bildern, 
Musikalien und Landkarten) können gegen die ermäßigte Drucksachen- 
taxe versendet werden. Sie müssen vornen als solche bezeichnet und 
in Postkartenform sein. 
Die Vorderseite darf außerdem nur die Adresse des Empfängers 
und hinten außer Ort, Datum, Namen des Absenders auch noch auf 
die Druckwerke bezügliche Bemerkungen und zwar auch handschriftliche 
Angabe des Tarifes, sowie den Lieferungstermin, die Zahlungsweise, 
Ausstattung des Werkes, Versendungsweise 2c. enthalten. 
Auch Bücherzettel im Umschlag oder Band werden zum Druck- 
sachenporto befördert. 
Einbanddecken zu Büchern r2c. werden nur dann gegen die Druck- 
sachentaxe befördert, wenn sie von dem ganzen dazu gehörigen Druck- 
werk begleitet sind. 
Es ist gestattet: 
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, 
seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mittelst der 
üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. z. w.“, „p. f.“ u. s. w.) 
gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen 
oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
2. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, 
die Namensunterschrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand 
des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an- 
anzugeben oder abzuändern; 
3. Druckfehler zu berichtigen; 
4. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in 
denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrek- 
tur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in 
Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um die- 
selben unleserlich zu machen; 
6. Worte oder Teile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu 
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7. bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen 
und Prospekten die Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile 
der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-An- 
kündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit seines Ein- 
treffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beab- 
sichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder zu berichtigen; 
8. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den 
Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 
 
	        
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