Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 391 
Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des In- 
halts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlags oder 
des Siegelverschlusses nicht möglich ist. Die Geldbriefumschläge müssen 
aus einem Stücke hergestellt sein und dürfen nicht farbige Ränder 
haben, auch müssen sämtliche Klappen des Umschlags durch die Siegel- 
abdrücke gefaßt werden. (8 15 Abf. 6.) 
Die Geldfässer. 
Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt 
und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein 
Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels 
nicht möglich ist. Gelder in größeren Beträgen müssen zunächst in 
Beutel oder Pakete verpackt und bei größeren Beträgen zunächst gerollt 
seim. (§* 17 Abs. 5 und 6.) 
Die Geldkisten. 
Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gesügt 
und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht 
mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und 
dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern 
können. Ueber 25 kg schwere Geldkisten müssen gut bereist und mit 
Handhaben versehen sein. (5 17 Abs. 4.) 
Die Geldstücke. 
Geldstücke, welche in Wertbriefen versandt werden, müssen in 
Papier oder dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so be- 
festigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung 
nicht statlfinden kann. ( 17 Abs. 1.) 
In gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen nach dem Aus- 
lande dürfen Geldstücke nicht versandt werden, in Geldbriefen nur im 
inneren deutschen sowie im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn, Dänemark, 
Griechenland und Montenegro. 
Die Geschäftspapiere. 
Als solche werden betrachtet: 
Alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand 
geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und 
persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen 
Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Lade- 
scheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem 
Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungs-Gesellschaften, 
Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf 
gestempeltem oder ungestempeltem Papier geschrieben, handschriftliche 
Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte 
von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß
	        
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