402 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
1) die Bezeichnung „Feldpostbrief“ oder „Feldpostkarte“;
2) den Namen, Dienstgrad oder die Dienststellung des Empfängers;
3) die genaue Bezeichnung des Kriegsschiffs oder Truppenteils
(Regiment, Bataillon, Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne
u. s. w.) des Empfängers.
Solche Feldpostkarten sind zu sehr mäßigem Preise bei jeder
Postanstalt erhältlich.
Bei Fleischwarenversendung in Leinwandverpackung ist die Auf-
schrift auf die Leinwand selbst zu schreiben oder eine Fahnenadresse aus
starker Pappe oder Holz dauerhaft anzubinden.
Jeder Paketsendung ist eine Begleitadresse (Postpaketadresse)
in der vorgeschriebenen Form beizufügen. Auf deren Abschnitte können
kurze Mitteilungen gemacht werden.
Den zollpflichtigen Paketen muß ein Begleitschein beigefügt
und auf der Paketadresse muß diesfalls vermerkt werden „nebst Begleit-
schein“.
Die Frankierung.
Die Freimarken sind auf der Ausschriftseite und zwar auf Geld-
briefen mit fingerbreiten Zwischenräumen zwischen den einzelnen Marken,
bei Paketsendungen oben rechts auf der Ausschriftseite der Begleit-
adressen aufzukleben. (§ 3.)
Die zur Frankierung verwendeten Marken dürfen nicht unmittel-
bar nebeneinander geklebt werden, sondern müssen durch einen etwa
fingerbreiten Naum von einander getrennt sein.
Den Staatsbehörden mit regem Postverkehr ist gestattet, statt jedes-
maliger Frankierung eine jährliche Pauschalportosumme zu bezahlen.
Ihre Sendungen sind dann in der Aufschrist mit dem Vermerk „ frei
laut Aversum No. . .“ und mit der Bezeichnung der absendenden
Behörde zu versehen.
Ausgeschnittene Frankostempel aus gestempelten Kartenbriefen,
Postanweisungen, Postkarten und Geldbriefumschlägen sind zur Fran-
kierung nicht zugelassen.
Für unzureichend frankierte Postkarten wird dem Empfänger das
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt. G 7 Abs. 7.)
Das Gleiche gilt bei Drucksachen. (§ 8 Abs. 10.)
Der Frankierungsvermerk muß auf den Paketen und auf
den Abschnitten der Paketadressen, die frankiert abgesendet werden sollen,
enthalten sein und zwar müssen Vermerke wie: „portopflichtige Dienst-
sache“, „frei laut Aversum“ 2c. links neben den Bestimmungsort ge-
schrieben werden. (6 4.)
Dem Frankierungszwang (durch den Absender) unterliegen:
Bahnhofsbriefe, Briefe von regierenden deutschen Fürsten, deren Ge-
mahlinnen und Witwen, dringende Pakete, Drucksachen, Warenproben,
Geschäftspapiere, Postanweisungen, Postaufträge Rückscheinsendungen,