Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 17 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre (Gesetz vom 
19. März 1888, S. 110). Zur Auflösung des Reichstages während der- 
wesen 10 ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers 
erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines 
Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines 
Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt 
werden. 
Artikel 26. 
Oöhne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht 
wiederholt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine 
Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
Artikel 28. 
1. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig- 
keit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
2. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschastlich ist, werden die 
Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen 
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
(Dieser Absatz 2 ist aufgehoben s. Gesetz vom 24. Februar 1873, S. 45.) 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeuße- 
rungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Ver- 
sammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
1. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung 
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus- 
übung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
2. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. 
Boch, Staatsrecht. 2
	        
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