XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 409
Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb
der Postschalterdienststunden (8 30 Abs. 2) oder, wenn die Postbehörde
dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach
(Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen
Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postver-
waltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch
bei Ueberlassen eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Um-
fanges wegen nicht darin ausgenommen werden können, Nachnahme-
sendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger
das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen
werden. (§ 42 Abs. 2.)
Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst
2 Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 Mark bei gewöhn-
licher Größe und 18 Mark bei größerer Abmessung erhoben. Die
Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung
geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert
die Ueberlassung bis zum Ablauf des Vierteljahrs. Erfolgt nicht
3 Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die
Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer Zmonatlichen,
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kün-
digung.
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht
für die Postverwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueber-
lassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann
wird die erhobene Gebühr unter Umständen anteilmäßig zurückbezahlt.
(5 42 Abs. 3.) [Bekanntmachung vom 8. April 1901, Zentralblatt S. 107.)
Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden bei der Be-
stimmungsanstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er
sich meldet und ausweist.
An Sonntagen erfolgt nur eine einmalige Bestellung aller
Postsendungen mit Ausnahme der Eilsendungen.
Zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briesen r2c. an Reisende
in einem Gasthof ist der Wirt desselben ermächtigt. Solche Post-
sendungen können 1 Monat bei den Gastwirten belassen werden. Die
Briefträger haben jedoch wöchentlich einmal zu prüfen, ob die Lagerfrist
abgelaufen iiit..
Will der Empfangsberechtigte eine andere Person zur Empfang-
nahme von Sendungen an ihn ermächtigen, so muß er dies mittelst
des vorgeschriebenen Postvollmachtsformulars tun. Die Unterschriften
des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten müssen öffentlich be-
glaubigt sein.
Mehrere Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Aktien-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, einer eingetragenen Genossenschaft und einer Gesellschaft mit