Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 409 
Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb 
der Postschalterdienststunden (8 30 Abs. 2) oder, wenn die Postbehörde 
dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach 
(Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen 
Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postver- 
waltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch 
bei Ueberlassen eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Um- 
fanges wegen nicht darin ausgenommen werden können, Nachnahme- 
sendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger 
das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen 
werden. (§ 42 Abs. 2.) 
Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst 
2 Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 Mark bei gewöhn- 
licher Größe und 18 Mark bei größerer Abmessung erhoben. Die 
Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung 
geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt 
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert 
die Ueberlassung bis zum Ablauf des Vierteljahrs. Erfolgt nicht 
3 Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die 
Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer Zmonatlichen, 
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kün- 
digung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht 
für die Postverwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueber- 
lassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann 
wird die erhobene Gebühr unter Umständen anteilmäßig zurückbezahlt. 
(5 42 Abs. 3.) [Bekanntmachung vom 8. April 1901, Zentralblatt S. 107.) 
Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden bei der Be- 
stimmungsanstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er 
sich meldet und ausweist. 
An Sonntagen erfolgt nur eine einmalige Bestellung aller 
Postsendungen mit Ausnahme der Eilsendungen. 
Zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briesen r2c. an Reisende 
in einem Gasthof ist der Wirt desselben ermächtigt. Solche Post- 
sendungen können 1 Monat bei den Gastwirten belassen werden. Die 
Briefträger haben jedoch wöchentlich einmal zu prüfen, ob die Lagerfrist 
abgelaufen iiit.. 
Will der Empfangsberechtigte eine andere Person zur Empfang- 
nahme von Sendungen an ihn ermächtigen, so muß er dies mittelst 
des vorgeschriebenen Postvollmachtsformulars tun. Die Unterschriften 
des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten müssen öffentlich be- 
glaubigt sein. 
Mehrere Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Aktien- 
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, einer eingetragenen Genossenschaft und einer Gesellschaft mit
	        
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