Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

410 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
beschränkter Haftpflicht, denen die Vertretung der Gesellschaft und in 
Gemeinschaft zusteht, sind berechtigt, einen einzelnen oder jeden von 
ihnen zur Empfangnahme von Postsendungen zu ermächtigen. 
Bei der gleichzeitigen Bevollmächtigung mehrerer Personen ist 
anzugeben, ob sie gemeinschaftlich oder jede für sich zur Quittungs- 
leistung berechtigt sein sollen. 
Eingetragene Firmen haben als Ausschrift den Wortlaut 
der handelsgerichtlichen Eintragung der Firma anzugeben. 
Postvollmachten, die von verheirateten Frauen ausgestellt werden, 
müssen von dem Ehemanne mitvollzogen werden. Postvollmachten 
minderjähriger Personen sind von dem Inhaber der elterlichen Gewalt 
(gegebenenfalls unter Zuziehung des etwa gerichtlich bestellten Beistandes) 
bezw. von dem Vormund und, falls ein Gegenvormund bestellt ist, auch 
von diesem zu vollziehen. 
In der Unterschriftsbeglaubigung sind Vor= und Zunahme und 
Stand derjenigen Personen anzugeben, welche die Postvollmacht unter- 
zeichnet haben; die bloße Wiederholung der Firma genügt nicht. 
Ueber den Empfang von eingeschriebenen Postsendungen, Sendungen 
mit Wertangabe und über Postanweisungsbeträge muß seitens des 
Adressaten bezw. dessen Bevollmächtigten Quittung geleistet werden. 
Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder durch körper- 
liche Gebrechen am Schreiben gehindert, so müssen seine Handzeichen 
(Kreuze r2c.) durch den Gemeindevorsteher oder eine andere zur Führung 
eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben 
beglaubigt sein. 
Ueber Postsendungen an Gefangene 2c. leistet der Dirigent des 
Gerichts bezw. der Vorsteher der Strafanstalt, und über Sendungen 
an Geisteskranke in Landesirrenanstalten der Anstaltsleiter Quittung. 
Quittungen über Rentenzahlungen müssen amtlich be- 
scheinigt sein. Der Beglaubigung der Unterschrift bedarf es nicht, 
wenn die Quittung selbst von einer öffentlichen Behörde oder einem 
zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Beamten unter Bei- 
drückung des Dienstsiegels vollzogen ist. 
Die Aufbewahrung oder Postlagerung. 
Bei postlagernd gestellten Sendungen, für die die Post eine Ge- 
währ nicht leistet (gewöhnliche Nachnahmebriefe, Postkarten, Waren- 
proben und Drucksachen), darf statt des Namens des Empfängers eine 
in Buchstaben oder Ziffern ausgedrückte Angabe gemacht werden. 
Die Aufbewahrungs-Frist beträgt vom Eintreffen ab: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 48 Stunden; 
2. bei Sendungen mit Postnachnahme und bei Postaufträgen und 
Wechseln, sowie Postanweisungen 7 Tage. Wird die Nachnahme 
bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Lagerfrist nicht 
verlangt, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurück-
	        
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