410 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
beschränkter Haftpflicht, denen die Vertretung der Gesellschaft und in
Gemeinschaft zusteht, sind berechtigt, einen einzelnen oder jeden von
ihnen zur Empfangnahme von Postsendungen zu ermächtigen.
Bei der gleichzeitigen Bevollmächtigung mehrerer Personen ist
anzugeben, ob sie gemeinschaftlich oder jede für sich zur Quittungs-
leistung berechtigt sein sollen.
Eingetragene Firmen haben als Ausschrift den Wortlaut
der handelsgerichtlichen Eintragung der Firma anzugeben.
Postvollmachten, die von verheirateten Frauen ausgestellt werden,
müssen von dem Ehemanne mitvollzogen werden. Postvollmachten
minderjähriger Personen sind von dem Inhaber der elterlichen Gewalt
(gegebenenfalls unter Zuziehung des etwa gerichtlich bestellten Beistandes)
bezw. von dem Vormund und, falls ein Gegenvormund bestellt ist, auch
von diesem zu vollziehen.
In der Unterschriftsbeglaubigung sind Vor= und Zunahme und
Stand derjenigen Personen anzugeben, welche die Postvollmacht unter-
zeichnet haben; die bloße Wiederholung der Firma genügt nicht.
Ueber den Empfang von eingeschriebenen Postsendungen, Sendungen
mit Wertangabe und über Postanweisungsbeträge muß seitens des
Adressaten bezw. dessen Bevollmächtigten Quittung geleistet werden.
Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder durch körper-
liche Gebrechen am Schreiben gehindert, so müssen seine Handzeichen
(Kreuze r2c.) durch den Gemeindevorsteher oder eine andere zur Führung
eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben
beglaubigt sein.
Ueber Postsendungen an Gefangene 2c. leistet der Dirigent des
Gerichts bezw. der Vorsteher der Strafanstalt, und über Sendungen
an Geisteskranke in Landesirrenanstalten der Anstaltsleiter Quittung.
Quittungen über Rentenzahlungen müssen amtlich be-
scheinigt sein. Der Beglaubigung der Unterschrift bedarf es nicht,
wenn die Quittung selbst von einer öffentlichen Behörde oder einem
zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Beamten unter Bei-
drückung des Dienstsiegels vollzogen ist.
Die Aufbewahrung oder Postlagerung.
Bei postlagernd gestellten Sendungen, für die die Post eine Ge-
währ nicht leistet (gewöhnliche Nachnahmebriefe, Postkarten, Waren-
proben und Drucksachen), darf statt des Namens des Empfängers eine
in Buchstaben oder Ziffern ausgedrückte Angabe gemacht werden.
Die Aufbewahrungs-Frist beträgt vom Eintreffen ab:
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 48 Stunden;
2. bei Sendungen mit Postnachnahme und bei Postaufträgen und
Wechseln, sowie Postanweisungen 7 Tage. Wird die Nachnahme
bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Lagerfrist nicht
verlangt, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurück-