Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 411 
gesandt. Bei Nachnahmepaketen wird jedoch vorher eine Un- 
bestellbarkeits-Meldung nach dem Aufgabeort behufs Befragung des 
Absenders über die fernere Behandlung der Sendung abgesandt. 
Alle als postlagernd bezeichnete Nachnahme-Sendungen wer- 
den 7 Tage lang aufbewahrt; es wäre denn, daß vorher Annahme- 
verweigerung erklärt wäre. 
Bei Nachnahme-Sendungen mit dem Vermerk „Sofort 
zurück“ ist die Lagerfrist ausgeschlossen; 
3. bei sonstigen Sendungen 1 Monat; 
4. bei Briefen mit Wertangabe, sowie bei Paketen mit und ohne 
Wertangabe, die vom Ausland im Reichspostgebiet mit der Be- 
zeichnung „postlagernd“ („poste restante“, „bureau restant“) 
einkommen, 2 Monate. 
Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) basschenhunen mit lebenden Tieren 48 Stunden nach dem Ein- 
treffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem 
Eintreffen; 
) bei sonstigen Sendungen 1 Monat vom Tage nach dem Ein- 
treffen. (§ 41.) 
Wertsendungen werden nur an die in dem sogenannten Ab- 
lieferungsschein bezeichnete Person abgegeben. Der Empfang ist auf 
diesem zu gquittieren. 
Sendungen mit dem Vermerk „eigenhändig“ werden unter allen 
Umständen direkt bestellt. 
Ueber die tatsächlich erfolgte Auszahlung einer Postanweisung 
kann der Absender gegen 20 Pfennig Gebühr einen sogenannten Aus- 
zahlungsschein verlangen. (8 39.) 
Sogenannte Bahnhofsbriefe, d. h. Briesumschläge mit 
breitem, rotem Rand und am Kopf in großen Buchstaben als „Bahn- 
hofsbrief“ bezeichnet und auf der Rückseite mit dem Namen des Ab- 
senders versehen, können vom Empfänger unmittelbar nach Einlauf des 
Zuges abgeholt werden. Solche Briefe dürfen höchstens 250 g wiegen. 
Für dieses Abholungsrecht ist eine besondere Gebühr von 12 Mark 
pro Kalendermonat oder bei kürzeren als 1monatlichen Beförderungs- 
fristen 4 Mark pro Woche oder der Teil der Woche zu bezahlen. (8 23.) 
Das Bestellgeld. 
Solches ist, abgesehen von den als „Postsachen“ und „Telegraphen- 
sachen“ bezeichneten Sendungen auch für portofreie Sendungen zu erheben. 
Will der Absender dasselbe bezahlen, so hat er auf der Adresse 
zu vermerken „Frei einschließlich Bestellgeld“. 
Fuür das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und 
Zeitschriften ist für jedes Exemplar Bestellgeld zu entrichten; dessen Be- 
trag bestimmt sich je nach dem Zeitraum des Erscheinens.
	        
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