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mien und außerordentlichen Belohnungen hat die Obrigkeit sich gutachtlich zu äußern
und über die Höhe solcher Bewilligungen motivirte Vorschläge zu machen.
5) Es muß namentlich hervorgehoben werden, ob und welche Bau= und andere Veränder-
ungen bei Wiederherstellung der vom Brande betroffenen Gebände und sonstigen Ob-
jecte vorgenommen und in welcher Weise die Schädenvergütungen verwendet werden
sollen, damit bei Bewilligung der Vergütung zugleich die zu dergleichen Veränderungen
nach § 92 fg. des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Brandversicherungscommis-
sion ertheilt und darauf bei Anweisung der Vergütung und Ausfertigung der Certi-
ficate darüber gehörig Rücksicht genommen werden kann.
6) Können die Acten, welche die über die Entstehungsursache des Brandes anzustellenden
polizeilichen Erörterungen enthalten, dem Hauptbrandschadenberichte nicht beigefügt
werden, so ist wenigstens das Ergebniß der bis dahin angestellten Erörterungen mit
anzuzeigen. Zu diesem Zwecke hat die Ortsverwaltungsobrigkeit, wenn sie nicht
selbst die Untersuchung über die Entstehungsursachen des Brandes führt, von der com-
petenten Behörde sich die erforderliche Auskunft über den Stand dieser Untersuchung
zu verschaffen.
Sobald jedoch die polizeilichen Erörterungen über die Entstehung und Veran-
lassung des Brandes beendigt sind und sobald die etwa darauf eingeleitete Untersuch-
ung zum Austrage gekommen ist, sind auch die darüber ergangenen Polizei= und resp.
Untersuchungsacten ohne Verzug und ohne besondere dießfallsige Anregung von der
competenten Polizei= und beziehendlich Untersuchungsbehörde der Brandversicherungs-
commission berichtlich vorzulegen. 1
81. Sowie die Staatsanwälte nach § 34 der Verordnung vom Züsten Juli 1856,
die Ausführung der Strafproceßordnung vom 1 tten August 1855 und das Strafgesetzbuch
von demselben Tage betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 162),
der Brandversicherungscommission Anzeige zu erstatten haben, sobald aus den Erörterungen
über die Veranlassung eines Brandes Verdacht böswilliger oder fahrlässiger Brandstiftung sich
ergiebt, so sind auch die Polizei= und JustizZbehörden, bei welchen die Sache anhängig ist, ver-
pflichtet, der Brandversicherungscommission unverweilt und unerwartet der vorgeschriebenen
Acteneinsendung Nachricht zu geben, wenn sich bei den ihnen obliegenden Erörterungen ein
Verdacht der dolosen oder culposen Brandstiftung gegen irgend eine bestimmte Person herausstellt.
In letzterem Falle hat die berichtende Behörde, da nöthig, nach vorheriger Erörterung,
sich über die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten mit zu verbreiten, nicht minder, wenn
Letzterer ansässig sein sollte, dieß besonders anzuzeigen, und vorausgesetzt, daß die zur Berichts-
erstattung verpflichtete Behörde zugleich die Grund= und Hypothekenbehörde des Angeschuldigten
ist, eine Abschrift von den betreffenden Folien des Grund= und Hypothekenbuchs an die Brand-
versicherungscommission mit einzusenden.
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