422 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Plan soll die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum,
welcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitungen in An-
spruch genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die Entfernung der
Stangen von einander und deren Höhe, soweit dies möglich ist, angeben.
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrs-
weg einem Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen,
andernfalls der unteren Verwaltungsbehörde mitzuteilen; diese hat, so-
weit tunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Eingange des Planes
zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen die Ver-
legung oder Veränderung einer der im § 5 bezeichneten Anlagen ver-
langt wird oder die Störung einer solchen Anlage zu erwarten ist,
dem Unternehmer der Anlage mitzuteilen.
Außerdem ist der Plan bei den Post= oder Telegraphenämtern,
soweit die Telegraphenlinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von
vier Wochen öffentlich auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll minde-
stens in einer der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirke zu den
Veröffentlichungen der unteren Verwaltungsbehörden dienen, bekannt
gemacht werden. Die Auslegung kann unterbleiben, soweit es sich
lediglich um die Führung von Telegraphenlinien durch den Luftraum
über den Verkehrswegen handelt. (8 7.)
Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Planes be-
fugt, wenn nicht gegen diesen von den Beteiligten binnen vier Wochen
bei der Behörde, welche den Plan ausgelegt, Einspruch erhoben wird.
(5 8 Abs. 1.)
Die Telegraphenverwaltung ist befugt „, Telegraphenlinien durch
den Luftraum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne
dieses Gesetzes sind, zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des
Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage bestehenden
Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt später eine solche
Beeinträchtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung auf ihre Kosten
die Leitungen zu beseitigen. (§ 12 Abs. 1.)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Telegraphenlinien,
welche die Militärverwaltung oder die Marineverwaltung für ihre
Zwecke herstellen läßt, entsprechende Anwendung. (§ 17.)
Auf Grund des Art. 18 des Telegraphenweggesetzes wurden am
26. Januar 1900 S. 7 die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen.
Vergl. auch die Bestimmungen für die Benützung von Nebentelegraphen-
anlagen und besondere Telegraphenanlagen vom 9. April 1900.
Der Telegraphenbetrieb ist in der Telegraphenordnung vom
9. Juni 1897 und in der Verordnung vom 18. Aug. 1901 (Zentralbl.
S. 313) geregelt. —
Demnach gelten folgende Vorschriften, soweit nicht Abweichungen
ausdrücklich hervorgehoben sind, auch für Telegramme, die unter Be-
nutzung von Eisenbahn-Telegraphen befördert werden.