Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 423 
Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr be- 
stimmten Telegraphen steht jedermann zu. Der Absender 
muß sich dabei auf Verlangen ausweisen. Die Verwaltung kann je- 
doch ihre Linien und Anstalten zeitweise ganz oder zum Teil für alle 
oder für gewisse Korrespondenzgattungen schließen. 
Telegramme, deren Inhalt nach dem Ermessen der Aufgabeanstalt 
gegen die Gesetze, öffentliche Ordnung und Sitte verstoßen, werden 
zurückgewiesen. 
Die Telegraphenanstalten werden bezüglich des Be- 
förderungsdienstes eingeteilt in: 
Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
Anstalten mit verlängertem Tagesdienst von vormittags 7 Uhr 
(Sommers) bezw. 8 Uhr (Winters) bis Mitternacht; 
Anstalten mit vollem Tagesdienst von vormittags 7 Uhr bezw. 
8 Uhr bis Nachts 9 Uhr; 
Anstalten mit beschränktem Tagesdienst, bei denen die Dienst- 
stunden den örtlichen Verhältnissen entsprechend für jeden 
Ort besonders festgestellt werden. 
Die Telegramme werden in Beziehung auf die Rang- 
ordnung in der Beförderung in folgende Arten eingeteilt: 
1. Staatstelegramme; 
2. Telegraphen-Diensttelegramme; 
3. dringende und gewöhnliche Privattelegramme. 
In Bezug auf die Abfassung werden unterschieden: 
1. Telegramme in offener Sprache, d. h. welche in einer der für 
den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart ab- 
gefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben; 
Telegramme in geheimer Sprache, und zwar werden wieder 
unterschieden: 
a) Telegramme in verabredeter Sprache, d. h. solche, in denen 
Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine 
sprachliche Bedeutung hat, keine für die beteiligten Dienst- 
"4 stellen verständlichen Sätze bilden; 
b) Telegramme in chiffrierter Sprache, worunter solche Tele- 
gramme verstanden werden, deren Text gänzlich oder zum 
Teil aus Gruppen oder aus Reihen von analogen Ziffern 
mit geheimer Bedeutung besteht; 
c) Telegramme in einer Sprache, die aus Buchstaben mit 
geheimer Bedeutung besteht. 
Allgemeines Erfordernis der Telegramme ist, daß 
die Urschrift in solchen deutschen oder lateinischen bezw. in solchen Zeichen 
leserlich geschrieben sind, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen. 
Etwaige Einschaltungen, Nandzusätze, Streichungen oder Ueber- 
schreibungen müssen vom Aufgeber oder seines Beauftragten speziell 
anerkannt werden. 
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