424 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Inhalt der Telegramme
muß in folgender Reihenfolge abgefaßt sein:
1. Die besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestin-
mungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der
Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiter-
beförderung, der offenen oder der eigenhändigen Bestellung der
Telegramme 2c. Diese müssen vom Aufgeber in der Urschrist,
und zwar unmittelbar vor der Ausfschrift niedergeschrieben werden.
Für diese Vermerke sind nachbezeichnete Abkürzungen zugelassen:
CR = mit und für Empfangsanzeigen;
D = dringend;
EP — Cstafette bezahlt;
FS = nachsenden;
MP = eigenhändig zu bestellen;
PO — Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige;
POP = Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post;
P = postlagernd;
PGR = postlagernd eingeschrieben;
PP — Post bezahlt;
PR — Post eingeschrieben;
RO = offen zu bestellen;
RP — Antwort bezahlt;
RPxK — Antwort von X Wörtern bezahlt;
RPD = dringende Antwort bezahlt;
RPDN = dringende Antwort von I Wörtern bezahlt;
RXP — Antwort und Bote bezahlt;
81 = gebührenpflichtige Dienstnotiz; »
Tages — zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht
zu bestellen;
1C — Vergleichung;
TAMx — Ausfsschriften. Abkürzungen für Telegramme, die ver-
vielfältigt und an verschiedene Adressen (Aufschriften) des
Bestimmungsorts ausgehändigt werden sollen;
IR = telegraphenlagernd;
XD — Eilbote bezahlt;
Im Auslandsverkehr sind nachbezeichnete Abkürzungen zulässig:
Xbtfrx „für Eilbote bezahlt mit xfr“;
Xfür Eilbote und telegraphische Anzeige des Botenlohns
durch die Post bezahlt.
Gebräuchliche Wortabkürzungen, Gruppen von Buchstaben oder
Zahlen, die offenbar mit dem übrigen Inhalt des Telegramms im
Zusammenhang stehen und bei Handels= und Börsengeschäften üblich
sind, sind in Telegrammen in offener Sprache statthaft. Z
Das Abgangsdatum und der Abgangsort des Telegramms wird
von amtswegen beigefügt ohne Anrechnung.