XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 425
2. Die Aufschrift. Dieselbe muß alle Angaben enthalten, welche zur
Ermittlung und Bestellung an den Empfänger ohne Nachforsch-
ungen und Nückfragen erforderlich sind.
Anwendung einer abgekürzten Aufschrift kann nach vorheriger
Vereinbarung mit der Telegraphenanstalt erfolgen.
3. Der Text. Dabei ist zu bemerken, daß auch die Aufgabe von
Telegrammen ohne Text zulässig ist.
4. Die Unterschrift.
Die Aufgabe der Telegramme kann bei jeder für den
Telegraphenverkehr eröffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen.
Ebenso bei den Bahnposten.
Die Wortzählung erfolgt nach den in § 8 der Telegraphen=
ordnung bestimmten Regeln.
Die dringenden Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der
Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privat-
telegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt
die Bezeichnung „D“ vor die Ausschrift setzt und die dreifache Gebühr
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt.
Die Telegramme mit bezahlter Antwort.
Der Aufgeber kann die Antwort, die er vom Empfänger ver-
langt, vorausbezahlen. Die Vorausbezahlung darf jedoch die Gebühr
eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
Die Vorauszahlung ist durch den Vermerk „Antwort bezahlt"
oder „Rb“ auszudrücken.
Die Vergleichung der Telegramme.
Der Aufgeber eines jeden Telegramms ist berechtigt, die Ver-
gleichung desselben zu verlangen. Diesfalls hat er vor der Aufschrift
den Vermerk „Vergleichung“ oder „TC“ beizuschreiben. Das Tele-
gramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, die bei seiner Be-
sörderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
Die Empfangsanzeigen.
Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm
der Tag und die Stunde, zu welchem das Telegramm dem Empfänger
zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch
angezeigt werde. Er hat dies durch den Vermerk „Empfangsanzeige“
oder „CR“ zu tun.
Die telegraphischen Postanweisungen.
Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Post-
anstlt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Ortspostanstalt Be-