426 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
träge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-
Telegraphenstationen findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Auch sind die Telegraphenanstalten (mit Ausnahme der Eisenbahn-
Telegraphenanstalten) ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf
telegraphischem Weg eingehen, die Auszahlungen dem Empfänger in
Vertretung der Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphi-
schen Postanweisung an die Ortspostanstalt zu bewirken:
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den
Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung durch die
Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz auf
der Postanweisung „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist;
b) im Falle der Geldempfänger, indem er telegraphische Post-
anweisung erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch aus-
gedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der An-
weisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrags der voll-
ständige Ausweis des Empfängers, falls solcher nicht persönlich und
als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen.
Die Nachsendung von Telegrammen.
Der Aufgeber eines Telegramms kann, wenn er vor der Aufschrift
den Vermerk „nachzusenden“ oder „FS“ beisetzt, verlangen, daß dasselbe so-
fort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen
Bestimmungsort weiterbefördert werde. Dieser Vermerk kann auch von
mehreren hintereinanderstehenden Bestimmungsangaben begleitet sein.
Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die
bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezuk
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse
bestellt oder weiterbefördert werden. Die diesbezüglichen Anträge sind
schriftlich zu stellen.
Bei Aufenthaltsveränderung des Empfängers werden die für ihn
bestimmten Telegramme von amtswegen nachtelegraphiert.
Die Vervielfältigung von Telegrammen.
Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere
Empfänger in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Be-
stellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden Ortlichkeiten
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen
in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eil-
boten oder Estafette.
Die Seetelegramme.
Telegramme, die mit den Schiffen in See mittelst der an der
Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in