XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 427
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt
sein. In letzterem Fall werden sie als chiffrierte Telegramme behandelt.
Telegramme für die in See befindlichen Schiffe müssen in der Auf-
schrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche
Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten.
Die Weiterbeförderung der Telegramme.
Die Weiterbeförderung der Telegramme über die Telegraphen=
linie hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders durch die Post oder
durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
Der Aufgeber hat die Art der Weiterbeförderung in einem Zu-
satz zur Aufschrift anzugeben.
Die Entrichtung der Gebühren.
Sämtliche bekannten Gebühren sind bei der Aufgabe der Tele-
gramme vom Aufgeber vorauszubezahlen.
Vom Empfänger werden am Bestimmungsort erhoben:
1. die Einzugsgebühren für nachzusendende Telegramme;
2. eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren;
3. die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalt vom
Meere her beförderten Telegramme.
Die Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen.
Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher
ausweist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden,
solange es noch Zeit ist.
Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert
worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabe-
anstalt nach den Bestimmungen des § 24 der Telegraphenordnung zu
erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden. Von dem
Ersolge wird dem Aufgeber mittelst unfrankierten Briefes Kenntnis
gegeben.
8 Die Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort.
Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der
Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht
ausdrücklich verlangt ist, verschlossen.
Dieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend, entweder nach der
Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bezw. auf sonstige
Weise weiterbefördert oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt.
Im weiteren können die angekommenen Telegramme den Em-
pfängern mittelst Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen
Bestimmungen übermittelt werden.
Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht
mit tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme
und ihres Vorrangs.