Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 427 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt 
sein. In letzterem Fall werden sie als chiffrierte Telegramme behandelt. 
Telegramme für die in See befindlichen Schiffe müssen in der Auf- 
schrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche 
Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 
Die Weiterbeförderung der Telegramme. 
Die Weiterbeförderung der Telegramme über die Telegraphen= 
linie hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders durch die Post oder 
durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
Der Aufgeber hat die Art der Weiterbeförderung in einem Zu- 
satz zur Aufschrift anzugeben. 
Die Entrichtung der Gebühren. 
Sämtliche bekannten Gebühren sind bei der Aufgabe der Tele- 
gramme vom Aufgeber vorauszubezahlen. 
Vom Empfänger werden am Bestimmungsort erhoben: 
1. die Einzugsgebühren für nachzusendende Telegramme; 
2. eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren; 
3. die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalt vom 
Meere her beförderten Telegramme. 
Die Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher 
ausweist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, 
solange es noch Zeit ist. 
Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabe- 
anstalt nach den Bestimmungen des § 24 der Telegraphenordnung zu 
erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden. Von dem 
Ersolge wird dem Aufgeber mittelst unfrankierten Briefes Kenntnis 
gegeben. 
8 Die Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort. 
Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der 
Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht 
ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
Dieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend, entweder nach der 
Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bezw. auf sonstige 
Weise weiterbefördert oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. 
Im weiteren können die angekommenen Telegramme den Em- 
pfängern mittelst Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. 
Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht 
mit tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme 
und ihres Vorrangs.
	        
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