Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

428 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Behandlung unbestellbarer Telegramme. 
Das Erkenntnis, ob ein Telegramm undbestellbar ist, steht der 
Telegraphen-Bestimmungsanstalt zu. 
Diejenigen Telegramme, die durch die See-Telegraphenanstalt 
innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (der Aufgabetag nicht ein- 
gerechnet) den Bestimmungsschiffen nicht haben übermittelt werden 
können, werden als unbestellbar zurückgelegt. 
Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der 
Unbestellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. 
Ein Telegramm, das von dem abtragenden Boten als unbestellbar 
zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. 
Die Gewährleistung der Telegraphen-Verwaltung. 
Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Uberkunft der 
Telegramme oder der Uberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter 
Zeit keinerlei Gewähr und hat Nachteile, welche durch Verlust, Ent- 
stellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt 
einzureichen. 
Jeder Anspruch auf Erstattung von Gebühren muß bei Verlust 
des Anrechts binnen zwei Monaten, vom Tag der Erhebung an ge- 
rechnet, geltend gemacht werden. 
Die Berichtigungstelegramme. 
Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können 
innerhalb einer Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der 
Auflieferung oder der Ankunft der Telegramme folgt, auf telegraphi- 
schem Weg Auskunft verlangen oder Erläuterung geben, die sich auf 
dbas 90 der Ubermittlung befindliche oder bereits beförderte Telegramm 
eziehen. 
Abschriften von Telegrammen. 
Legitimierte Aufgeber, Empfänger oder deren ausweis- 
bare Bevollmächtigte können von ihren oder Telegrammen an sie gegen 
die bestehende Gebühr beglaubigte Abschriften verlangen, falls sie Ort 
und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vor- 
handen sind. 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme. 
Vergleiche hiezu das Gesetz vom 16. Mai 1869 S. 377, betr. 
die Einführung von Telegraphenfreimarken. 
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen 
die Gebührenfreiheit: — 
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten 
des Deutschen Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Witwen 
dieser Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.