Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 429 
streckt sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage 
der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den 
Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten zur 
Auflieserung gelangen; 
2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrat 
während ihrer Abwesenheit in Berlin in Bundesratsangelegen- 
heiten ausgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten 
aus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesrats- 
Angelegenheiten eingehen; 
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen 
Reichsdienstangelegenheiten; 
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst- 
angelegenheiten; 
5. Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des 
Deutschen Reichs, mit Einschluß der solche Behörden vertreten- 
den einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär= und 
Marine= Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung 
auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienst- 
lichen Austrägen kommandierten Militärpersonen oder Beamten 
der Militär= und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in 
reinen Militär= und Marine-Dienstangelegenheiten ausgehen 
oder an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind; 
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und 
Eisenbahnbeamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene 
Unglücksfälle und Betriebsstörungen. 
Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen rc. außer- 
dem gebührenfrei zu befördern sind, ist durch besondere Verein- 
barungen festgesetzt. (Verordnung vom 2. Juni 1877 § 1.) 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die 
Telegraphierungsgebühren, nicht aber auf die baren Auslagen für 
Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus. 
Die baren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden ver- 
ordnungsmäßigen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Per- 
sonen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten. 
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. 
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abge- 
schlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, bleiben auf- 
recht erhalten. Im übrigen findet bei den nach dem Auslande ge- 
richteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke 
innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des Deutschen Reichstelegraphen- 
gebiets nicht statt. G 2.) 
Der strafrechtliche Schutz der Telegraphen= und Fernsprechleitungen. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen- 
anstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser An-
	        
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