XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 433
stelle auf dem von dem Teilnehmer bewohnten oder zu beziehenden
Hause gleichzeitig beizulegen. Solche Antragsformulare sind bei den
Post= und Grrechämtern erhältlich.
Die Verlegung eines Fernsprechanschlusses in den Anschlußbereich
eines andern Fernsprechnetzes ist nicht zulässig.
Die Teilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem
Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäfts-
räumen bis zu fünf Nebenstellen errichten und mit dem Haupt-
anschlusse verbinden lassen. Vor der Inbetriebnahme ist dem Postamt,
Telegraphenamt oder Stadtfernsprechamt Anzeige zu machen. Die Her-
stellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Haupt-
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse wird der Reichstelegraphen-Ver-
waltung vorbehalten.
Das Recht zur Benützung des Nebenanschlusses erlischt mit dem
Recht zur Benützung des Hauptanschlusses.
Im Fall mißbräuchlichen Gebrauchs oder wenn der
Nebenanschuß den technischen Anforderungen nicht ent-
spricht oder Schwierigkeiten bereitet, kann dieses Recht
sogar entzogen werden. (Bekanntmachung vom 31. Januar 1900,
Zentralbl. S. 23.) [Vergl. hiezu auch die Bekanntmachung vom 15. November
1901, Zentralbl. S. 409, betr. Aenderung der Bestimmungen für die Fernsprech-
Nebenanschlüsse.)
Die Beförderung von Telegrammen.
Auch Telegramme können den Fernsprechteilnehmern auf Ver-
langen derselben durch den Fernsprecher übermittelt werden; ausge-
nommen sind die chiffrierten Telegramme und die in fremder oder in
verabredeter Sprache abgefaßten.
Die zugesprochenen Telegramme werden dem Empfänger in einem
verschlossenen Umschlag durch die Post übersendet.
Die Dauer der Gespräche.
Die einfache Dauer der Gespräche, die gegen Entrichtung der
Einzelgebühren geführt werden, ist für den gesamten Verkehr auf drei
Minuten festgesetzt.
Die Ausdehnung des Gesprächs über sechs Minuten hinaus ist
nur dann zulässig, wenn anderweite Gesprächsanmeldungen nicht vorliegen.
Die Gebühren.
Für den Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Pauschalgebühr
oder eine Grundgebühr erhoben. Ebenso werden für die Benützung der
Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen oder Orten mit öffent-
lichen Fernsprechstellen Gebühren erhoben.
Vergleiche die Gebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899
(Zentralbl. S. 711), die Ausführungsbestimmungen hiezu vom 26. März
1901 (Zentralbl. S. 242), welche am 28. Juni 1901 (Zentralbl. S. 235)
Bock, Staatsrecht. 28