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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
vom 23. Mai 1898 S. 349 die 881, 12, 23, 26, 33, 40,
46, 48, durch Bekanntmachung vom 8. Juli 1899 S. 372
der § 14 und durch Bekanntmachung vom 22. Januar 1902
S. 35 die §§8 1, 13, 26, 16.
Diese Betriebs-Ordnung ist nunmehr ersetzt durch die Eisenbahn.,
Bau= und Betriebsordnung vom 4. Nov. 1904, S. 387.
b) die Eisenbahnverkehrs-Ordnung. Dieselbe ist ersetzt durch Ver-
ordnung vom 26. Oktober 1899, S. 557. Die Anlage B
hiezu ist unterdessen sehr oft geändert worden.
Die Verkehrs-Ordnung enthält:
in §§ 1—9 allgemeine Bestimmungen;
in §§ 10—29 Bestimmungen über die Beförderung von Per-
sonen; § 21 ist geändert durch Bekanntmachung vom 25. März
1904, S. 143;
in 88 30.—33 Bestimmungen über die Beförderung von Reise-
gepäck;
in §§ 39—41 Bestimmungen über die Beförderung von
Expreßgut;
in §§ 42—43 Bestimmungen über die Beförderung von Leichen;
in §§ 41—48 Bestimmungen über die Beförderung von leben-
den Tieren;
in & 49—91 Bestimmungen über die Beförderung von Gütern;
c) die Signal-Ordnung vom 5. Juli 1892, S. 712 und 733 und
vom 23. Mai 1898, S. 353. Dieselbe ist zufolge Be-
kanntmachung vom 5. Juli 1892, S. 776 auch auf die
Nebenbahnen anzuwenden.
Die darin bezeichneten Signale teilen sich ein in:
Signale mit elektrischem Läutewerk und in Hornsignale;
Handsignale der Wärter und Scheibensignale;
Signale am Signalmast;
Vorsignale;
Signale an Wasserkrahnen;
Weichensignale;
Signale am Zuge;
Signale des Zugpersonals;
Rangiersignale;
d) die Bahn-Ordnung für die Nebeneisenbahnen vom 5. Juli 1892
S. 764, abgeändert durch Bekanntmachung vom 24. März
1897 S. 166 und vom 23. Mai 1898 S. 355; diese
Bahn-Ordnung ist ersetzt durch die neue Eisenbahn-, Bau-
und Betriebs-Ordnung vom 4. November 1904, S. 387.
e) die Bekanntmachung vom 5. Juli 1892 S. 723, betreffend
Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von
Eisenbahnbetriebsbeamten, abgeändert durch Bekanntmachung