Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
vom 23. Mai 1898 S. 349 die 881, 12, 23, 26, 33, 40, 
46, 48, durch Bekanntmachung vom 8. Juli 1899 S. 372 
der § 14 und durch Bekanntmachung vom 22. Januar 1902 
S. 35 die §§8 1, 13, 26, 16. 
Diese Betriebs-Ordnung ist nunmehr ersetzt durch die Eisenbahn., 
Bau= und Betriebsordnung vom 4. Nov. 1904, S. 387. 
b) die Eisenbahnverkehrs-Ordnung. Dieselbe ist ersetzt durch Ver- 
ordnung vom 26. Oktober 1899, S. 557. Die Anlage B 
hiezu ist unterdessen sehr oft geändert worden. 
Die Verkehrs-Ordnung enthält: 
in §§ 1—9 allgemeine Bestimmungen; 
in §§ 10—29 Bestimmungen über die Beförderung von Per- 
sonen; § 21 ist geändert durch Bekanntmachung vom 25. März 
1904, S. 143; 
in 88 30.—33 Bestimmungen über die Beförderung von Reise- 
gepäck; 
in §§ 39—41 Bestimmungen über die Beförderung von 
Expreßgut; 
in §§ 42—43 Bestimmungen über die Beförderung von Leichen; 
in §§ 41—48 Bestimmungen über die Beförderung von leben- 
den Tieren; 
in & 49—91 Bestimmungen über die Beförderung von Gütern; 
c) die Signal-Ordnung vom 5. Juli 1892, S. 712 und 733 und 
vom 23. Mai 1898, S. 353. Dieselbe ist zufolge Be- 
kanntmachung vom 5. Juli 1892, S. 776 auch auf die 
Nebenbahnen anzuwenden. 
Die darin bezeichneten Signale teilen sich ein in: 
Signale mit elektrischem Läutewerk und in Hornsignale; 
Handsignale der Wärter und Scheibensignale; 
Signale am Signalmast; 
Vorsignale; 
Signale an Wasserkrahnen; 
Weichensignale; 
Signale am Zuge; 
Signale des Zugpersonals; 
Rangiersignale; 
d) die Bahn-Ordnung für die Nebeneisenbahnen vom 5. Juli 1892 
S. 764, abgeändert durch Bekanntmachung vom 24. März 
1897 S. 166 und vom 23. Mai 1898 S. 355; diese 
Bahn-Ordnung ist ersetzt durch die neue Eisenbahn-, Bau- 
und Betriebs-Ordnung vom 4. November 1904, S. 387. 
e) die Bekanntmachung vom 5. Juli 1892 S. 723, betreffend 
Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von 
Eisenbahnbetriebsbeamten, abgeändert durch Bekanntmachung
	        
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