Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 437 
vom 13. Juli 1897 S. 601, vom 23. Mai 1898 S. 356 
und vom 15. Mai 1903 S. 219; siehe auch Bekannt- 
machung vom 25. März 1882 Zentralblatt S. 123, be- 
treffend die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern; 
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den 
Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, 
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem 
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender Tarif, 
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt 
werde. 
Was das Kontrollrecht anbelangt, so ist zu bemerken, daß der 
Gedanke der ist, daß der Ausschuß des Bundesrats, welcher nach Art. 8 
des Entwurfs für das Eisenbahnwesen existiert, durch diese Bestimmung 
die Befugnis erhält, von den Tarifen Kenntnis zu nehmen und mit 
der Tendenz, welche im weiteren Verlaufe des Art. 42 ausgedrückt ist, 
wenn es ihm geeignet scheint, die beteiligten Regierungen zu einer Ein- 
wirkung, soweit sie ihnen gesetzlich zusteht, auf ihre Eisenbahnen im 
Sinne des Art. 42 zu veranlassen. (Sten. Bericht 1867, S. 507.) 
Bezüglich der württembergischen Eisenbahnen wurde nach Ziff. 2 
des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 zu Art. 45 
der Reichs-Verfassung anerkannt, daß auf den württembergischen Eisen- 
bahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle 
in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen 
von Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden können. (Neichs- 
Verfassung Art. 45.) 
Seit 1. Januar 1890 werden übrigens die genannten Rohmateria- 
lien bei Entfernungen von über 10 Kilometer zum Einpfennigsatz, näm- 
lich 2,2 Pfg., Kohlen und Koaks sogar bei Entfernungen von mehr 
als 350 Kilometer mit einer Anstoßtaxe von 1,5 Pfg. für 1 Kilometer 
befördert. 
Was das Gesetzgebungsrecht des Reiches anbelangt, so schreibt 
die Reichs-Verfassung in Art. 41 Abs. 1 und 2 vor, daß Eisenbahnen, 
welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse 
des gemeinsamen Verkehrs nach dem Ermessen der gesetzgebenden Fak- 
toren des Reichs (Sien. Bericht 1867, Anl.-Bd. S. 20) für notwendig er- 
achtet werden, kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder (auch Bayerns), deren Gebiet die Eisenbahnen durch- 
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs 
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und 
mit dem Expropriationsrecht ausgestattet werden können, und daß jede 
bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die 
  
  
 
	        
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