XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 437
vom 13. Juli 1897 S. 601, vom 23. Mai 1898 S. 356
und vom 15. Mai 1903 S. 219; siehe auch Bekannt-
machung vom 25. März 1882 Zentralblatt S. 123, be-
treffend die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den
Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz,
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender Tarif,
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt
werde.
Was das Kontrollrecht anbelangt, so ist zu bemerken, daß der
Gedanke der ist, daß der Ausschuß des Bundesrats, welcher nach Art. 8
des Entwurfs für das Eisenbahnwesen existiert, durch diese Bestimmung
die Befugnis erhält, von den Tarifen Kenntnis zu nehmen und mit
der Tendenz, welche im weiteren Verlaufe des Art. 42 ausgedrückt ist,
wenn es ihm geeignet scheint, die beteiligten Regierungen zu einer Ein-
wirkung, soweit sie ihnen gesetzlich zusteht, auf ihre Eisenbahnen im
Sinne des Art. 42 zu veranlassen. (Sten. Bericht 1867, S. 507.)
Bezüglich der württembergischen Eisenbahnen wurde nach Ziff. 2
des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 zu Art. 45
der Reichs-Verfassung anerkannt, daß auf den württembergischen Eisen-
bahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle
in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen
von Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden können. (Neichs-
Verfassung Art. 45.)
Seit 1. Januar 1890 werden übrigens die genannten Rohmateria-
lien bei Entfernungen von über 10 Kilometer zum Einpfennigsatz, näm-
lich 2,2 Pfg., Kohlen und Koaks sogar bei Entfernungen von mehr
als 350 Kilometer mit einer Anstoßtaxe von 1,5 Pfg. für 1 Kilometer
befördert.
Was das Gesetzgebungsrecht des Reiches anbelangt, so schreibt
die Reichs-Verfassung in Art. 41 Abs. 1 und 2 vor, daß Eisenbahnen,
welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs nach dem Ermessen der gesetzgebenden Fak-
toren des Reichs (Sien. Bericht 1867, Anl.-Bd. S. 20) für notwendig er-
achtet werden, kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder (auch Bayerns), deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und
mit dem Expropriationsrecht ausgestattet werden können, und daß jede
bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß neu
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die