438 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Konkurrenz-
bahnen einräumten, wurden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für
das ganze Reich aufgehoben und es kann ein solches Widerspruchsrecht
auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
(Reichs-Verfassung Art. 46 Abs. 3.)
Auch Bayern gegenüber steht dem Reich das Recht zu, im Wege
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung
der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
(Reichs-Verfassung Art. 46 Abs. 8.)
In Beziehung auf die Benützung der Eisenbahnen zu militärischen
Zwecken bestimmt der Art. 47 der Reichs-Verfassung, daß den Anforde-
rungen der Behörden des Reiches zum Zweck der Verteidigung Deutsch-
lands sämtliche Eisenbahnverwaltungen (einschließlich Bayerns) unweiger-
lich Folge zu leisten haben und insbesondere das Militär und alles Kriegs-
material zu gleichen ermäßigten Preisen zu befördern seien, d. h. auf
sämtlichen bei dieser Beförderung beteiligten Eisenbahnen zu gleichen
Sätzen. (Sten Ber. 1867 S. 509 Sp. 1.)
Ueber die medizinal= und veterinärpolizeilichen Vorschriften in Be-
ziehung auf die Eisenbahnen siehe unter diesen Kapiteln.
Zu bemerken ist noch, daß bezüglich des Frachtverkehrs
am 14. Oktober 1890 (Reichsgesetzbl. 1802 S. 793 und 874) ein inter-
nationales Uebereinkommen getroffen worden ist. Dasselbe er-
hielt am 20. September 1893 S. 707 eine Zusatzerklärung, desgleichen
am 16. Juli 1895 S. 465 und 467, am 7. November 1896 S. 711
und 762. Das Uebereinkommen ist unterdessen revidiert und durch das
Pariser Zusatz-Uebereinkommen vom 16. Juni 1898, das am 10. Okto-
ber 1901 in Kraft getreten ist, abgeändert bezw. ergänzt worden. Vergl.
auch das Sonderabkommen vom 15. Mai 1902 S. 153 und das Schluß-
protokoll vom 19. September 1906. Das Uebereinkommen beruht haupt-
sächlich auf den im Handelsgesetzbuch 88 422 bis 431 enthaltenen Vor-
schriften über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen.
Die neueste Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Ueberein-
kommen Anwendung findet, wird alljährlich im Reichsgesetzblatt publiziert.
Auch in Ansehung der technischen Einheit (Spurenweite
und Beschaffenheit des Rollmaterials) besteht seit 17. Februar 1887
S. 111 mit Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz
eine Vereinbarung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Der-
selben sind in der Folge beigetreten:
Niederland und Rumänien am 29. April 1887 S. 158;
Belgien, Serbien und Griechenland, letzteres für die Linie
Piräus— Larissa bis zur türkischen Grenze, am 15. September
1890 S. 175;
Bulgarien am 22. September 1891 S. 387;