Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 439 
Dänemark und Luxemburg am 20. Juni 1896 S. 177; 
Schweden und Norwegen am 28. August 1896 S. 702; 
Rußland hinsichtlich der Eisenbahn Warschau—Wien und nach 
Lodz am 13. August 1899 S. 543; 
Diese Vereinbarungen betreffen: die Spurweite der Geleise und 
das Rollmaterial, und zwar den Radstand, den Abstand der Räder einer 
Achse, die Breite der Radreifen und den Spielraum der Spurkränze. 
  
2. Kapitel. 
Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundes- 
staaten zum Reich. 
Obwohl das Eisenbahnwesen nicht wie das Post= und Telegraphen= 
wesen für das gesamte Gebiet des deutschen Reiches als einheitliche Staats- 
verkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet wird (Reichs-Verfassung Art. 48), 
haben sich doch die Bundesregierungen (mit Ausnahme Bayerns) in 
Art. 42 der Reichs-Verfassung verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten 
und zu diesem Behufe auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit- 
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen und demgemäß überein- 
stimmende Betriebseinrichtungen zu treffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei- 
Reglements einzuführen (Reichs-Verfassung Art. 43). Vergl. Bahnpolizei- 
Reglement (Bekanntmachung v. 30. November 1885 S. 289 und 316) und die Nor- 
malbestimmungen über den Bau und die Ausrüstungen der Hauptbahnen 
(Bekanntmachung vom 5. Juli 1892 S. 747). 
Im ferneren haben sie (mit Ausnahme Bayerns) sich verpflichtet, 
die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander- 
greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahr- 
geschwindigkeit, desgleichen die zur Hewältigung des Güterverkehrs 
nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- 
und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transport- 
mittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung 
einzurichten (Reichs-Verfassung Art. 44) und endlich sind die Eisenbahn- 
verwaltungen (mit Ausnahme Bayerns) verpflichtet, bei eintretenden 
Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, 
für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten 
und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem 
Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesratsausschusses festzu- 
stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter 
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden 
Satz herabgehen darf. (Reichs.Verfassung Urt. 46 Abs. 1.) 
  
  
  
 
	        
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