Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

440 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
3. Kapitel. 
Die Reichseisenbahnen. 
Durch die Ausdrucksweise „verpflichten sich“ in Reichs-Verfassung 
Art. 42 ist anerkannt, daß die Bundesstaaten in der Verwaltung ihrer 
Eisenbahnen ihre Selbständigkeit beibehalten haben und tatsächlich sind 
auch nur die Reichseisenbahnen in der ausschließlichen Verwaltung 
des Reiches. 
Solche sind nur die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und die 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
Laut Zusatzartikel zum Friedensvertrag mit Frankreich vom 
10. Mai 1871 S. 234 hat das Reich die der französischen Ostbahn- 
gesellschaft gehörigen Eisenbahnen mit allen Grundstücken, Gebäuden und 
beweglichen und unbeweglichen Zubehörden und Rechten um die Summe 
von 325 Millionen Franks, welche an der Kriegskostenentschädigung in 
Abzug gebracht wurden, schuldenfrei erkauft. 
Diese und die anderen elsaßlothringischen Eisenbahnen und die 
unterdessen in Elsaß-Lothringen mit Reichsmitteln angelegten Eisenbahnen 
sind Reichseigentum. 
Zu gleicher Zeit erwarb das Reich das Recht der Verwaltung 
über die im Kriegsfall mit Frankreich so wichtige an die obenbezeichnete 
Eisenbahn anschließende sogenannte Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. Diese 
Bahn ist in Pacht des Reiches übergegangen und es bezahlt das Reich 
an die Ostbahngesellschaft bis 31. Dezember 1912 jährlich 2½ Millio- 
nen Franks Pachtgeld. Dieser Vertrag ist am 11. November 1902 bis 
31. Dezember 1959 verlängert worden. 1903 S. 183 und 185. 
Die näheren Bestimmungen über dieses Pachtverhältnis sind in 
den Staatsverträgen vom 11. Juni 1872 S. 329, vom 11. Oktober 
1876 S. 234, sowie im Gesetz vom 8. Mai 1878 S. 93 bezw. in 
der Verordnung vom 27. Mai 1878 enthalten. 
Die von der Luxemburgischen Regierung der anonymen Königlich 
Großherzoglichen Wilhelm = Luxemburg-Eisenbahngesellschaft gewährte 
Staatssubvention von 8 Millionen Franken wird der Luxemburgischen 
Regierung deutscherseits im Gegenwerte von 640 Millionen Mark bis 
zum Ablaufe des Jahres 1918 mit jährlichen 400000 Mark erstattet 
werden. 
Vom 1. Januar 1919 ab wird deutscherseits der Luxemburgischen 
Regierung an Stelle einer Beteiligung an den Erträgnissen der im 
Art. 1 bezeichneten, auf Luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahn- 
strecken alljährlich bis zum Ablaufe des Jahres 1959 ein Betrag von 
200 000 Mark gewährt werden. (rt. 9.) 
Weitere Staatsverträge bestehen: 
mit Luxemburg vom 4. Februar 1903 S. 258 betr. die Nebenbahn 
Diedenhofen—Bad Mondorf; 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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