448 Drilter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
beschädigt oder den durch ein solches Siegel bewirkten amtlichen Ver-
schluß aufhebt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Wochen bestraft. (8 136.)
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn auf
einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer
Wasserstraße, oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder
dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum
Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende
Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs= oder Ver-
wahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer
zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen wird.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter drei Monaten ein. (§ 243, Ziff. 4.)
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn,
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be-
gangen wird.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter Einem Jahre ein. (§ 250, Ziff. 3.)
Wegen Brandstistung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich
in Brand setzt: eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von
Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen
in derselben sich aufzuhalten pflegen. (6 306, Ziff. 3.)
3. Bezüglich der Beamten:
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vor-
säslidh während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Verteidigungsposten,
ingleichen Deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offi-
ziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt;
2. Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine,
Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräte von Waffen,
Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Ge-
walt bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum
Vorteile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen
oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;
Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen
dem Feinde mitteilt;
.dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt,
verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
. einen Ausstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffent-
lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte erkannt werden. (# 90.)
So JIS P —