Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXI. Abschnitt. 
Die Einheitszeit. 
Dus Gesetz vom 12. März 1893, S. 93, ist die gesetzliche Zeit 
in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrades 
östlich von Greenwich. 
Diese sogenannte mitteleuropäische Zeit (M. E. Z.) gilt auch in 
Schweden und Norwegen, Dänemark, Oesterreich-Ungarn mit Bosnien 
und Herzegowina, der Schweiz, Italien, Serbien, Montenegro und 
Griechenland. 
Ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Orts- 
zeit mehr als 1¼4 Stunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde 
bezüglich der Zeitbestimmungen im Titel VII der Gewerbe-Ordnung 
(gewerbliche Arbeiter) und in den hierauf beruhenden Ausführungs= und 
Ausnahmebestimmungen für einzelne Betriebe oder Betriebsteile Ab- 
weichungen von nicht mehr als ½ Stunde von obigen Vorschriften 
mlassen. (Gesetz vom 31. Juli 1895, S. 426.)
	        
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