22 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
2. Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest-
setzung der administrativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das ganze
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Artikel b50.
1. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-
verwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und
das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung
und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten
hergestellt und erhalten wird.
2. Dem Kaeiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemein administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
3. Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind ver-
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Diensteid aufzunehmen.
4. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten
(z. B. der Direktoren, Räte, öber-Iufpektoren ferner die Anstellung der
zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Be-
zirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden Post= und Tele-
graphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet
des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes-
herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
5. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
6. Wo eine selbständige Landespost resp. Telegraphenverwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
War nur transitorische Bestimmung und lautete:
1. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Reichszwecke # Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den
Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum
Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Ueber.
gangszeit solgendes Verfahren beobachtet werden.
2. Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an