Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXIV. Abschnitt: Das Land- und Wasserstraßenwesen. 457 
gaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser- 
straben, welche Staatseigentum sind, die zur Unterhaltung und gewöhn- 
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Flößerei insoweit, 
als diese auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde 
Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere sogen. Differenzial- 
abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren 
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem 
Reiche zu. Auf Grund dieser Bestimmungen hat das Reich die Ab- 
gaben hinsichtlich der Flößerei auf der Saale und Werra am 1. Juni 
1870 S. 312 und 314, auf der Elbe am 11. Juni 1870 S. 416 
und 417, auf dem Neckar am 19. Februar 1871 S. 31, auf der Enz 
und Nagold am 13. Februar 1874 S. 14 und die Binnenschiffahrts- 
abgaben in Elsaß-Lothringen aufgehoben. (Vergl. Vertrag vom 22. Juni 
1810, S. 417.) 
Die öffentlichrechtlichen Verhältnisse der Schiffe. 
Der Gerichtsstand. 
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem 
Schiffe betrieben wird (Heimatsort), ist für alle gegen den Schiffs- 
eigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, 
ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet. 
-Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als 
Heimatsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Nieder- 
lasungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäfts- 
mederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet. 
Ist ein Heimatsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, 
wo der Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veran- 
lagt wird. (§ 6 des Ges. vom 20. Mai 1898 R.-G.-Bl. S. 869.) 
Die Verklarung. 
„Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, 
so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners 
eder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des 
ertes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an 
einem andern Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amts- 
gerichte diese s Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Her- 
gang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über 
K# kur Adwendung der Verringerung desselben angewendeten Mittel 
mu beamragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die 
m Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu 
ckeichnen. (8 11.) 
nche Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen tunlichst 
een Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen 
zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbeteiligten ist von
	        
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