XXIV. Abschnitt: Das Land- und Wasserstraßenwesen. 459
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimatortes zur Ein-
tragung in das Schiffsregister anzumelden. (6 122.)
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer des
Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, einem jeden
von ihnen ob.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Ge-
sellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer
Msellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossen-
schaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung
durch einen von ihnen. ( 123.)
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen
Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und
den Tag der Eintragung zu enthalten.
Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde
(Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung
aufzunehmen ist. (§ 125.)
Wenn Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechts-
verhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder
reparaturunfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffs-
register anzumelden. (§ 126 Abf. 1.)
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund des Gesetzes geltend gemacht ist,
wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des
§8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gerichte zugewiesen. (8 130.)
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungs=
nachweis der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu treffen.
Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbindung
mit einer andern Wasserstraße haben, steht die Befugnis der Landes-
regierung zu.
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers
oder Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft. (§ 132.)
Bezüglich des Flaggenrechts deutscher Binnenschiffe,
die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren,
s. Verordnung vom 1. März 1903 S. 41.
In Betreff der Aichung der Binnenschiffe besteht eine inter-
nationale Uebereinkunft vom 4. Februar 1899 S. 299.