XXV. Abschnitt: Die Küstenfrachtfahrt. 461
Für die Staaten: Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien,
Italien, Schweden-Norwegen ist durch Vertrag vom 29. Dezember 1881
S. 275 und für die Niederlande durch Vertrag vom 1. Juli 1886 S. 179
die Küstenfrachtfahrt freigegeben.
Zu bemerken ist noch, daß das Deutsche Reich durch Ueberein-
kommen vom 8. November 1884 (1885 S. 211) die Küstenschiffahrt
im Kongogebiet und vom 26. Februar 1885 S. 215 solche im Kongo-
und Nigergebiet freigegeben worden ist. (Vergl. auch die Generalakte
der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890 (1892 S. 605).
Der Führer eines ausländischen Schiffes, welcher unbefugte Küsten-
frachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis 3000 Mark bestraft. Neben
der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt be-
förderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie den Vermittler
gehören oder nicht. § 427 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende An-
wendung. (Vergl. Strafprozeß-Ordnung § 477—479.)
In Betreff der einheitlichen Bezeichnung der Fahrwasser in den
Küstengewässern gilt die Bekanntmachung vom 31. Juli 1887 S. 387.