Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 23 
dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüber- 
schüsse gehabt hat. nach Prozenten festgestellt. 
3. Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den 
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung 
folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüber- 
(cuften. ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu gute 
gerechnet. 
4. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Grund- 
satz der Reichskasse zu. 
5. Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für 
die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
Artikel 52. 
1. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 
bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine An- 
wendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Be- 
stimmungen: 
2. Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus- 
schließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen 
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter 
gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische 
Korrespondenz zu. 
3. Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren 
Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche 
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be- 
stimmung im Art. 49 des Postvertrags vom 23. November 1867 zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden (Bundes- 
Gesetz-Blatt 1868, S. 41 ff.) bewendet. 
Dieser Artikel 49 bestimmt: 
1. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen 
Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden 
fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Uebereinkünften 
mit auswärtigen Transport-Unternehmungen. 
2. Beidem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen 
wird, wenn zwei oder mehrere Teilnehmer des gegenwärtigen 
Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in un- 
mittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, 
diejenige Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Ver- 
trages beabsichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit 
dem betreffenden Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer 
Absicht Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Ver- 
ständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande 
einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung 
der bezüglich des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen 
Interessen.
	        
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