II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 23
dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüber-
schüsse gehabt hat. nach Prozenten festgestellt.
3. Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung
folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüber-
(cuften. ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu gute
gerechnet.
4. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Grund-
satz der Reichskasse zu.
5. Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für
die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Artikel 52.
1. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48
bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine An-
wendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Be-
stimmungen:
2. Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus-
schließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter
gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische
Korrespondenz zu.
3. Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen-
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren
Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be-
stimmung im Art. 49 des Postvertrags vom 23. November 1867 zwischen
dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden (Bundes-
Gesetz-Blatt 1868, S. 41 ff.) bewendet.
Dieser Artikel 49 bestimmt:
1. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen
Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden
fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Uebereinkünften
mit auswärtigen Transport-Unternehmungen.
2. Beidem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen
wird, wenn zwei oder mehrere Teilnehmer des gegenwärtigen
Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in un-
mittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen,
diejenige Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Ver-
trages beabsichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit
dem betreffenden Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer
Absicht Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Ver-
ständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande
einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung
der bezüglich des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen
Interessen.