Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

464 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Griechenland am 13. Februar 1897, Zentralbl. S. 61; 
Großbritannien am 28. Juli 1896, Zentralbl. 415; 
Italien am 28. September 1897, Zentralbl. S. 284; 
Japan am 2. Juli 1900, Zentralbl. S. 414; 
Niederlande am 1. Dezember 1900, Zentralbl. S. 619; 
Norwegen am 20. November 1896, Zentalbl. S. 583; 
Oesterreich-Ungarn am 24. Juni 1896, Zentralbl. S. 173 u. 571; 
Rußland am 27. Juli 1898, Zentralbl. S. 362; 
Schweden am 2. Juli 1896, Zentralbl. 228; 
Spanien am 30. September 1896, Zentralbl. S. 483. 
2. Kapitel. 
Die Handelsmarine. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit- 
liche Handelsmarine. (Reichs-Verfassung Art. 54 Abs. 1.) Kauffahrtei- 
schiffe sind die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, 
welche zur Führung der deutschen Handelsflagge befugt sind. (Ges. vom 
25. Oktober 1867, S. 35 bezw. v. 23. Dez. 1888, S. 300). Dieselben werden 
registriert. (Gesetz vom 28. Juni 1873, S. 184 und Bundesratsverordnung 
vom 13. November 1873, S. 367.) 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, 
sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, 
von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
(Reichs-Verfassung Art. 54 Abs. 5. S. hierüber Gesetz vom 20. Juni 1888, 
S. 190, Gewerbe-Ordnung § 31. Bundesrats-Verordnung vom 6. August 1887, 
S. 395 und 26. Juli 1891, S. 359.) 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
schiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. 
(Neichs-Verfassung Art. 54, Abs. 3.) Die Abgaben, welche in den Seehäfen 
von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn- 
lichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
(Reichs-Verfassung Art. 54 Abs. 3 und Art. 22 des Zollvereinsvertrags vom 
8. Juli 1867.) 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die 
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben 
für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staats- 
eigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf