Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 467 
über dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur 
Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das Registergericht seinen 
Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Nieder- 
lassung im Reichsgebiete hat. (8 6.) 
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nach- 
dem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie alle 
im § 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft ge- 
macht sind. 
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat 
stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund 
der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen 
glaubhaften Nachweises eingetragen werden. (6 8.) 
Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staates, so 
hat er auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, daß 
das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist. 
Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht, so darf das Schiff 
nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen werden. (6 9. 
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird 
von dem Registergericht eine mit dem Inhalte der Eintragung über- 
einstimmende Urkunde (Schiffscertifikat) ausgestellt. 
Das Schiffecertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach 
§ 8 erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur 
Führung der Reichsflagge befugt ist. (§ 10. 
Durch das Schiffscertifikat wird das Recht des Schiffes 
zur Führung des Schiffes nachgewiesen. 
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Erteilung 
des Schiffscertifikats nicht ausgeübt werden. 
Das Schiffecertifikat oder ein von dem Registergerichte beglaubigter 
Auszug aus dem Certifikat ist während der Reise stets an Bord des 
Schiffes mitzuführen. (8 11.) 
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in 
das Eigentum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung 
der Reichsflagge, so kann das Schiffecertifikat durch eine Bescheinigung 
ersetzt werden, die der Konsul, in dessen Bezirk das Schiff sich zur 
Zeit des Eigentumsüberganges befindet, über das Recht zur Führung 
der Reichsflagge erteilt (Flaggenzeugnis). Das Flaggenzeugnis 
hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung, 
darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt ver- 
längerten Reise Gültigkeit. 
Die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13 eine 
Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, 
sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
Verpflichtet hierzu. sind: 
alle Personen, deren Namen nach § 7 Ziff. 5 in das Schiffs- 
register eingetragen sind;
	        
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