XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 467
über dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur
Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das Registergericht seinen
Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Nieder-
lassung im Reichsgebiete hat. (8 6.)
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nach-
dem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie alle
im § 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft ge-
macht sind.
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat
stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund
der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen
glaubhaften Nachweises eingetragen werden. (6 8.)
Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staates, so
hat er auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, daß
das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist.
Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht, so darf das Schiff
nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen werden. (6 9.
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird
von dem Registergericht eine mit dem Inhalte der Eintragung über-
einstimmende Urkunde (Schiffscertifikat) ausgestellt.
Das Schiffecertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach
§ 8 erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur
Führung der Reichsflagge befugt ist. (§ 10.
Durch das Schiffscertifikat wird das Recht des Schiffes
zur Führung des Schiffes nachgewiesen.
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Erteilung
des Schiffscertifikats nicht ausgeübt werden.
Das Schiffecertifikat oder ein von dem Registergerichte beglaubigter
Auszug aus dem Certifikat ist während der Reise stets an Bord des
Schiffes mitzuführen. (8 11.)
Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in
das Eigentum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung
der Reichsflagge, so kann das Schiffecertifikat durch eine Bescheinigung
ersetzt werden, die der Konsul, in dessen Bezirk das Schiff sich zur
Zeit des Eigentumsüberganges befindet, über das Recht zur Führung
der Reichsflagge erteilt (Flaggenzeugnis). Das Flaggenzeugnis
hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung,
darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt ver-
längerten Reise Gültigkeit.
Die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13 eine
Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen,
sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Verpflichtet hierzu. sind:
alle Personen, deren Namen nach § 7 Ziff. 5 in das Schiffs-
register eingetragen sind;